Pressemitteilung 24 vom 21.03.16
Butterflymesser sind Waffen!
Am 07.01 2016 wurde ein 18-jähriger Münchner Schüler vom Amtsgericht München wegen Bedrohung und Führens einer verbotenen Waffe zu einer Woche Dauerarrest und zur Teilnahme an einer Suchtberatung für drei Monate. Diese Suchtberatung besteht aus 8 Einheiten Gruppensetting, 4 Trainingseinheiten, 3 Einzelgesprächen und 1 Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe.
Der verurteilte Heranwachsende war am 29.09.2015 mit einem Bekannten in der Franzstraße in München-Schwabing unterwegs. Auf dem Bürgersteig vor einem Gasthaus forderte er einen 25-jährigen Studenten, der dort gerade eine Zigarette rauchte, wiederholt auf, ihm eine Zigarette zu geben. Der Student sagte zu ihm: Es kann nicht sein, dass man so nach einer Zigarette fragt!. Daraufhin ging der verurteilte Schüler mit seinem Begleiter weiter. Kurze Zeit später kam er mit dem Freund zurück und forderte von dem Studenten erneut Zigaretten. Dieser sagte ihm, dass er keine Zigaretten habe. Daraufhin zog der Schüler ein Butterflymesser aus der rechten Hosentasche und klappte es mit einer Schwingbewegung auf. Es hatte eine Klingenlänge von etwa 10 Zentimetern. Er hielt die Messerspitze circa 5 cm von der Brust des Studenten entfernt, führte dann das Messer an den Hals des Geschädigten und drückte ihn so an das Fenster der Gaststätte. Als Gäste zu Hilfe kamen, ließ der Angreifer von dem Studenten ab und entfernte sich Richtung Münchner Freiheit.
In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München war er geständig. Er gab zu, zuvor mit seinem Kumpel getrunken zu haben. Als später die Polizei eine Atemalkoholkontrolle durchführte, hatte er 0,61 mg/l Atemalkoholgehalt.
Die zuständige Richterin sah davon ab, eine Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen des Schülers zu verhängen: Der Angeklagte ist bislang jedenfalls noch nicht erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der hiesige Vorfall kann noch als einmalige, situationsbedingte - wenn auch massive - Entgleisung aufgefasst werden. Eine erhebliche kriminelle Neigung, die eine längere Gesamterziehung des Angeklagten in Form einer Jugendstrafe oder jedenfalls einer damit einhergehenden Bewährungsüberwachung erforderlich macht, kann zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht angenommen werden.
Berücksichtigt hat das Gericht bei der Höhe der Strafe, dass sich der Schüler schriftlich und mündlich bei dem Studenten entschuldigt hat.
Um dem Angeklagten sein Fehlverhalten eindringlich zu Bewusstsein zu bringen und ihn dafür zu sensibilisieren, dass körperliche Gewalt spürbare Konsequenzen, insbesondere einen einschneidenden Freiheitsentzug nach sich ziehen kann, wurde gegen ihn ein 1-wöchiger Dauerarrest verhängt., so die Urteilsbegründung. Daneben soll die Teilnahme an dem Suchtprojekt ihm ermöglichen, sein Alkoholkonsumverhalten und dessen Zusammenhang mit Aggression und Gewalttätigkeit zu überdenken.
Ergänzender Hinweis:
Der Erwerb und Besitz von Butterflymessern ist in Deutschland verboten und gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 1 Waffengesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Das Verbot gilt jedoch nicht für Butterflymesser mit einer Klingenlänge unter 41 mm und einer Klingenbreite von unter 10 mm, da diese Messer nach dem deutschen Waffengesetz nicht als Waffen gelten.
Urteil des Amtsgerichts München vom 07.01.2016
Aktenzeichen 2034 LS 468 Js 218337/15 jug
Das Urteil ist rechtskräftig.
Monika Andreß