Menü

Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 6 vom 22.01.16

Schläge nach dem Unterricht

Schläge mit einem Besenstil nach gegenseitigen Beleidigungen können im Einzelfall zu einem Schmerzensgeldanspruch von 250 Euro führen, wenn die Verletzungen geringfügig waren.

 

Am 26. Februar 2014 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Schülern einer Hauptschule in München. Beide besuchten am Nachmittag eine Arbeitsgemeinschaft, während der es zwischen ihnen zu einem Wortgefacht kam. Nach dem Unterricht gab es eine Rangelei, bei der der beklagte Schüler der 9. Klasse den klagenden Schüler der 6. Klasse mit einem Besenstiel auf den Oberschenkel schlug. Der Sechstklässler erlitt dadurch Prellungen am rechten Unterarm und am rechten Oberschenkel. Er verlangt von dem beklagten Neuntklässler Schmerzensgeld.
Wegen des Vorfalls wurde von der Polizei ein Strafverfahren eingeleitet. Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft sollte ein Täter-Opfer-Ausgleich herbeigeführt werden, jedoch hatten weder der verletzte Kläger noch dessen Mutter ein Interesse an dem Ausgleich. Der Beklagte und sein Vater hingegen hatten Bereitschaft dazu gezeigt.
Der Kläger verlangte von dem Beklagten dann über seinen Anwalt Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Daraufhin erhob der Kläger vor dem Amtsgericht München Klage.
Die zuständige Richterin sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 Euro zu.
Der beklagte Schüler hat in der mündlichen Verhandlung zugegeben, den Kläger mit einem Besenstiel geschlagen zu haben und er hat sein Fehlverhalten bereut.
„Nach Ansicht des Gerichts ist die dem Schmerzensgeld innewohnende Genugtuungsfunktion als gering zu bewerten“. Denn es hat im Vorfeld eine verbale Auseinandersetzung gegeben mit gegenseitigen Beleidigungen. Der Beklagte hat , so das Gericht, sich sowohl im Strafverfahren als auch in der Verhandlung vor dem Zivilgericht um einen Ausgleich mit dem Kläger bemüht und Reue gezeigt. Das Gericht stellt fest, dass die erlittenen Verletzungen sich auf sichtbare Hämatome am Arm und Oberschenkel beschränkten. „Auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern ist erkennbar, dass es sich um geringfügige Verletzungen handelt, so dass auch unter Berücksichtigung der Wiedergutmachungsfunktion im Hinblick auf die erlittenen Verletzungen das Schmerzensgeld im unteren Bereich anzusiedeln ist.“


Hinweis: Das Strafverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft nach 45 II JGG gegen eine erzieherische Maßnahme (vom Täter ernsthaft versuchter, aber vom Opfer abgelehnter Täter-Opfer-Ausgleichs) eingestellt.


Urteil des Amtsgerichts München vom 24.04.2015,

Aktenzeichen 111 C 24091/14

Das Urteil ist rechtskräftig.


Monika Andreß