Pressemitteilung 93 vom 28.11.16
Alles geregelt
Am 26.09.2016 verurteilte der zuständige Richter am Amtsgericht München einen 56-jährigen Betriebswirt aus München wegen einer Ordnungswidrigkeit der fahrlässigen unbefugten Sondernutzung einer Straße zu einer Geldbuße von 50 Euro.
Der Mann ist Franchise-Nehmer eines Bäckereiunternehmens und betreibt in München-Neuhausen einen Bäckerei- und Café-Betrieb. Am 10.02.2016 gegen 09.50 Uhr befand sich auf dem öffentlichen Gehweg vor dem Laden ein sogenannter Kundenstopper, d.h. ein selbststehender Werbeaufsteller, mit dem auf ein Krapfen-Angebot des Bäckereibetriebs hingewiesen wurde. Auf der Freischankfläche waren keine Stühle und Tische aufgestellt. Der Ladeninhaber wusste, dass ein Kundenstopper nicht auf dem öffentlichen Gehweg stehen darf, wenn der Bereich vor dem Laden, der als Freischankfläche ausgewiesen ist, nicht bestuhlt ist. In der Verhandlung vor Gericht gab er an, dass an dem Tag nicht er oder einer seine Mitarbeiterinnen, sondern ein Kunde das Schild auf den Gehweg gerückt habe. Das Gericht stellt fest: Es (wäre) erforderlich gewesen, dass nach einer Benutzung dieses Bereichs durch einen Kunden kontrolliert wird, ob einer der dort befindlichen Werbeaufsteller durch den Kunden verrückt wurde. Der Cafebesitzer hätte auch die Möglichkeit gehabt, seine Mitarbeiterinnen anzuweisen, die Werbeaufsteller so zu platzieren, dass die Kunden keinen Anlass haben, diese zur Seite und damit auf den öffentlichen Gehweg zu rücken. Schließlich hätte der Betroffene auch die Möglichkeit gehabt, von einer Verwendung der Werbeaufsteller gänzlich abzusehen, wenn er die zum Gebäudegrundstück gehörende Fläche durch das Aufstellen von Stühlen und Tischen schon als Aufenthaltsbereich für seine Gäste nutzen möchte, so das Urteil.
Das Gericht stellt fest, dass es grundsätzlich gestattet ist, einen Teil des öffentlichen Gehweges als Freischankfläche zu nutzen. Nach den Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München seien jedoch sogenannte Kundenstopper lediglich während des tatsächlichen Betriebs der Freischrankfläche zulässig.
Für einen Verstoß gegen die Vorschrift sieht das Gesetz ein Bußgeld zwischen 5 Euro und 500 Euro vor. Innerhalb dieses Rahmens hat das Gericht berücksichtigt, dass der Cafebesitzer bisher nicht gegen die Vorschrift verstoßen hat und er grundsätzlich den Gehweg als Freischankfläche nutzen darf.
Sondernutzungsrichtlinien der Landeshauptstadt München
§ 23 Freischankflächen
(10) Speisekartenständer sind lediglich während des tatsächlichen Betriebs der Freischankfläche zulässig. Abgesehen von Serviertischen ist sonstiges zusätzliches Mobiliar -beispielsweise Lampen, Lampengirlanden, Schankeinrichtungen, Eisverkaufsanlagen oder Podeste- nicht zugelassen. Ausnahmen können im Bereich der Innenstadt für Faschingssonntag bis Faschingsdienstag zugelassen werden.
Urteil des Amtsgerichts München vom 26.09.2016, Aktenzeichen 1123 OWi 237 Js 194399/16
Das Urteil ist rechtskräftig.
Monika Andreß