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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 18 vom 06.03.17

Gruppenunterricht schlägt Einzelunterricht

In Sprachkursen ist Einzelunterricht nicht vergleichbar mit Gruppenunterricht.

 

Der Kläger aus Köln buchte bei dem beklagten Sprachreiseveranstalter eine Sprachreise nach Fort Lauderdale in den Vereinigten Staaten von Amerika in der Zeit vom 01.05.2015 bis zum 04.06.2015. Der Gesamtpreis für Sprachkurs und Unterbringung betrug 2469,75 €. Der Sprachkurs beinhaltete unter anderem auch einen vierwöchigen Kurs „Mini Business“ mit jeweils 20 Lektionen pro Woche. Aufgrund mangelnder Teilnehmerzahlen kam die Business Minigruppe lediglich in der Woche vom 18.05. bis zum 22.05.15 zustande. Für die übrige Zeit hatte der beklagte Sprachreiseveranstalter dem Kläger angeboten, den Kurs als Einzelunterricht durchzuführen. Der Einzelunterricht ist teurer als der gebuchte Sprachkurs in der Minigruppe. Der Einzelunterricht hätte am Nachmittag stattgefunden. Die Gruppenkurse fanden am Vormittag statt. Der Kläger lehnte den angebotenen Einzelunterricht ab und besuchte stattdessen einen Englischkurs „General English Extra“, bei dem die Teilnehmerzahl bei durchschnittlich 10 Personen lag mit insgesamt 24 Lektionen pro Woche.

Der Kläger meint, dass der Reiseveranstalter ihn darauf hätte hinweisen müssen, dass der gebuchte Kurs nicht zustande kommt. Der angebotene Einzelunterricht sei mit einem Gruppenunterricht nicht vergleichbar. Da der Einzelunterricht nach-mittags stattgefunden hätte, wäre der Kläger vom sozialen Leben der übrigen Mitstudenten isoliert gewesen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Neben der Differenz der Kursgebühren machte er Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend. Insgesamt verlangte der Kläger von dem Beklagten 1407,29 €. Der Beklagte beruft sich darauf, dass nach der Formulierung im Katalog unter der Rubrik „Wichtiges und Wissenswertes“ er berechtigt gewesen sei, anstatt des geschuldeten Minigruppen Kurses einen gleichwertigen oder intensiveren Unterricht durchzuführen.

Da der Beklagte nicht zahlte, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 370,46 € und wies die darüber hinausgehende Klage ab.

Während des Zeitraums von drei Wochen, in dem nicht der geschuldete Sprachkurs stattfand und der Kläger am allgemeinen Englischkurs teilnahm, ist der Reisepreis nach Auffassung des Gerichts um den Betrag von 370,46 € zu mindern. Eine zwanzigprozentige Minderung des anteiligen Reisepreises sei angemessen. „Es ist zu berücksichtigen, dass die von der Klagepartei gewünschten sozialen Kontakte nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung waren und zu dem ja gerade die Wahl des allgemeinen Englischkurs als Gruppenkurs möglich war“, so das Gericht. „Der angebotene Einzelunterricht mag höher preisig und auch intensiv sein. Er ist zu dem vertraglich geschuldeten Unterricht in Minigruppen jedoch nicht gleichwertig. Lernen in der Gruppe ist erfahrungsgemäß etwas anderes, als ein Einzelunterricht“, so das Gericht weiter. Die Regelung zur Teilnehmerzahl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Beklagte die geschuldete Leistung durch einen intensiveren Einzelunterricht hätte ersetzen dürfen, sei überraschend und somit nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Beklagte ein derart weitreichendes Recht zur Leistungsänderung in seinem Katalog einräumt.

Das Gericht sprach dem Kläger keinen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubs-zeit so. Gerade unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks sei der Urlaub nicht ganz oder teilweise vertan gewesen. Eine erhebliche Beeinträchtigung wäre erst dann anzunehmen, wenn eine Minderungsquote von mehr als 50% als angemessen anzusehen ist. Dies sei im Streitfall zu verneinen.


Urteil des Amtsgerichts München vom 26.04.2016, Aktenzeichen 283 C 20981/15

Das Urteil ist rechtskräftig

Monika Andreß