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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 48 vom 26.06.17

Gehirnwäsche mit Badesalzen

Am 03.05.2017 ordnete die zuständige Richterin am Amtsgericht München die Unterbringung eines 51-jährigen Mannes in einer Entziehungsanstalt an und setzte die Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus.

 

Der Mann konsumierte seit seinem 23. Lebensjahr Betäubungsmittel, zunächst Cannabis, Ecstasy und LSD. Von 2012 an konsumierte er sogenannte Badesalze. Er wurde sofort davon abhängig, wobei es zu einer raschen Dosissteigerung kam. Durch die Einnahme dieser Stoffe wurde bei dem Mann eine drogeninduzierte Psychose in Form einer sogenannten Badesalz Psychose ausgelöst. Er leidet unter der Wahnvorstellung, von Menschen oder Figuren verfolgt zu werden.

Am 04.06.2016 veranlasste seine Mutter nach einem Telefonat mit ihm einen Polizeieinsatz, da sie sich aufgrund seines Verhaltens Sorgen um ihn machte. Im Rahmen des Polizeieinsatzes zeigte er ein Video auf seinem Fernseher und teilte mit, dass man auf dem Video sehe, wie er nachts von einem Mann belästigt werde. Tatsächlich konnten die Anwesenden ein solches Geschehen auf dem Video nicht erkennen, woraufhin er so wütend wurde, dass die Polizeibeamten ihn ins Krankenhaus verbringen mussten. In seiner Wohnung in Garching bei München fanden sie eine Schreckschusswaffe samt acht Patronen. Der Mann besaß die Waffe, obwohl ihm dies mit Bescheid des Landratsamts München vom 02.04.2015 untersagt worden war. Wegen dieses Verstoßes gegen das Waffengesetz musste er sich am 03.05.2017 vor dem Amtsgericht München verantworten. Er räumte zwar den Waffenbesitz ein, wurde jedoch nicht dafür verurteilt, da das Gericht nach Anhörung einer Sachverständigen feststellte, dass er zum Tatzeitpunkt an einer substanzinduzierten Psychose litt und deshalb schuldunfähig war.

Die Sachverständige diagnostizierte ein Abhängigkeitssyndrom von psychotropen Substanzen. Das Gericht hält in dem Urteil fest: "In diesem Zusammenhang besteht die Gefahr, dass der Beschuldigte bei einem erneuten akut psychotischen Erleben mit hoher Wahndynamik, das ihn in ständige Angst vor vermeintlich feindseligen Handlungen versetzt, auch aggressiv gegen sich und andere vermeintliche Störer reagiert bzw. dass er sich zur Wehr setzen oder Vorkehrungen treffen wird, sich gegen vermeintliche Verfolger verteidigen zu können". Dadurch bestehe die Gefahr, dass der Beschuldigte weitere erhebliche rechtswidrige Taten aufgrund seiner Erkrankung begehen wird. Das Gericht ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, da es davon überzeugt ist, dass der Beschuldigte durch eine stationäre Entwöhnungsbehandlung therapiert werden kann. Das Gericht setzte die Unterbringung zur Bewährung aus. "Vorliegend ist festzuhalten, dass es bereits in der verfahrensgegenständlichen Anlasstat trotz eines massiven psychotischen Erlebens nicht zu einer Ausübung von Gewalt gegenüber Personen durch den Beschuldigten kam. (...) Darüber hinaus hat der Beschuldigte in der Haupt-verhandlung seine Therapiemotivation glaubhaft dargelegt. Er kümmert sich aktiv um die Aufnahme einer stationären Entwöhnungsbehandlung (...) Die Abstinenz- und Therapiemotivation wird dabei günstig beeinflusst durch den Umstand, dass der Beschuldigte inzwischen eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhält und mithin von seinem inneren Druck befreit ist, einer Arbeit zum Zwecke der Finanzierung seines Lebensunterhaltes nachzugehen", so die Begründung.


Urteil des Amtsgerichts München vom 03.05.2017, Aktenzeichen 1119 Ds 247 Js 178520/16

Das Urteil ist rechtskräftig.

Monika Andreß