Pressemitteilung 92 vom 27.11.2017
Drogenhandel und die Folgen
Auch wer zuvor noch nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist, hat bei Handel mit Drogen mit spürbaren Konsequenzen zu rechnen
Am 16.10.2016 gegen 19.00 Uhr wurde der damals 32jährige ledige Verurteilte, der als Selbständiger auf dem Bau arbeitete, in München von Polizisten dabei beobachtet, wie er am Grünstreifen der Bernhard-Borst-Straße gerade 6 Gramm Marihuana für 60 Euro verkaufte Bei der sofort anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung fanden sich dort unter anderem 82,33 Gramm Marihuana, 242,40 Gramm Amphetamine, ca 4 kg Streckmittel, Feinwaagen, Verpackungsmaterialien, 2200 Euro in kleiner Stückelung sowie diverse Handys.
Die weiteren Ermittlungen belegten für die vorangegangenen drei bis vier Monate einen Handel mit hochgerechnet 770 Gramm Marihuana, 200 Gramm Amphetaminen und 80 Gramm Metamphetaminen (Chrystal), die der Verurteilte jeweils in kleinen Mengen an eine Vielzahl Unbekannter im Stadtgebiet München mit Gewinn weiterverkauft hatte. Er hatte die Betäubungsmittel via WhatsApp bestellt, indem er Codewörter wie etwa „Wodka“ oder „Bier“ benutzte.
Der Verurteilte gab im Einklang mit der durch den Sachverständigen durchgeführten Untersuchung seiner Haarprobe an, bis zu seiner Inhaftierung am Tattag etwa zwei Jahre täglich bis zu drei Gramm Marihuana geraucht zu haben. Amphetamin, Metamphetamin und Kokain habe er nur gelegentlich konsumiert.
Während der Verurteilte gegenüber der Polizei seine Taten mit seiner Finanznot wegen fehlender Aufträge und wegen von verschiedenen Müttern stammender zwei unterhaltsberechtigter Kinder begründete, berief er sich vor Gericht auf die Kosten für die nach kürzlichem Umzug gleichzeitig zu bezahlenden Mieten und für anderweitig benötigte Rechtsanwälte.
Das zuständige Schöffengericht beim Amtsgericht München verhängte gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten.
Zur Strafzumessung führt es aus: „Zu Gunsten des Angeklagten war sein Geständnis zu sehen, welches frühzeitig (...) sowie vollumfänglich und überschießend erfolgt ist. Der Angeklagte (...) zeigte sich einsichtig, kooperativ und reuig. Der Angeklagte ist zudem bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Auch der Umstand, dass er sich seit dem 17.10.2016 erstmalig in Untersuchungshaft befand und (...) von seiner (...) Familie keinen Besuch erhalten hat (...) ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Das Betäubungsmittel konnte zudem größtenteils sichergestellt werden und der Angeklagte erklärte sich mit der formlosen Einziehung des sichergestellten Betäubungsmittels, der Verpackungsmaterialien, Betäubungsmittelutensilien wie Feinwaagen und Streckmittel, Mobiltelefone sowie des sichergestellten Bargelds einverstanden. Strafmildernd wurde die eigene Suchtproblematik des Angeklagten berücksichtigt.“
Zu seinen Lasten sprächen die jeweilige erhebliche Menge an Betäubungsmitteln, sowie „...der Umstand, dass es sich vorliegend um verschiedenste, auch harte Drogen mit erheblichem Gefährdungspotential handelt. Auch das professionelle Vorgehen des Angeklagten - unter anderem benutzte er 8 verschiedene Mobiltelefone für seine jeweiligen An- und Verkäufe, wobei er im Rahmen der Gespräche auch Codewörter benutzte - wurde strafschärfend berücksichtigt.
Urteil des Amtsgerichts München vom 13.06.2017, Aktenzeichen 1125 Ls 371 Js 219326/16
Das Urteil ist nach beiderseitiger Berufungsrücknahme rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst