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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 98 vom 18.12.2017

Hilfsbereitschaft Dritter wird nicht immer geschätzt

Wer andere tätlich angreift, sollte nicht auch noch zu Hilfe eilende Dritte in Mitleidenschaft ziehen.

Das Amtsgericht München verurteilte am 24.10.2017 eine 25 jährige Verkäuferin wegen Körperverletzung, begangen an ihrer Partnerin wie an einem zu Hilfe eilenden Passanten, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten.

Am 18.06.2017 gegen 05:30 Uhr befand sich die Angeklagte zusammen mit ihrer 21jährigen Lebensgefährtin und weiteren Begleitern auf dem Weg vom Sonnwendfeuer in Neubiberg zur S-Bahn-Haltestelle Neuperlach Süd. Dabei kam es zu einem zunächst verbalen Streit zwischen der Angeklagten und ihrer Partnerin. Im weiteren Verlauf schubste die Angeklagte die Geschädigte, sodass diese auf einen Grünstreifen fiel. Dort rollte sie sich in Embryonalstellung zusammen, um insbesondere ihren Kopf vor Schlägen und Tritten zu schützen. Im Folgenden trat die Angeklagte mindestens einmal gegen den linken Oberschenkel und schlug mehrfach auf den Körper und den Kopf der Geschädigten ein, wodurch diese leichte Schmerzen am linken Oberschenkel erlitt.

Zwei Männer, Vater und Sohn (60 und 36 Jahre), die auf dem Weg zur Arbeit waren, wollten dem Opfer zur Hilfe kommen und hielten mit dem Auto an. Nachdem der Vater ausgestiegen war, ging die Angeklagte auf ihn los, beleidigte ihn als Schwein, Rassist, und Nazi und schlug ihn mit beiden Händen mehrfach auf die Backen. Außerdem trat sie mit einer Art Kickboxsprung in Richtung seines Gesichts, ohne ihn zu treffen. Der Vater erlitt Schmerzen, Herzrasen und Atemnot. Sein Sohn wurde währenddessen von zwei Begleitern der Angeklagten so geschlagen, dass er sich neben Schmerzen eine Platzwunde an der Lippe zuzog.

Die Angeklagte bestritt, jemanden geschlagen zu haben. Sie habe ihre Partnerin lediglich heruntergezogen, um sie zu beruhigen. Erst als der ältere Herr seinen Hund auf sie losgelassen hätte, habe sie ihn dreimal geschubst. Dies wurde von der Lebensgefährtin bestätigt, die noch bei der Polizei zumindest von einem Tritt gegen ihren Oberschenkel berichtet hatte.

Der zuständige Richter folgte aber den Angaben der beiden Helfer, die übereinstimmend den Sachverhalt wie beschrieben schilderten. Der Vater erklärte, noch nie so viel Wut und Zorn erlebt zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass die Angeklagte Kampfsport betreibe. Er habe dann seinen Gütewachhund geholt, der die Angeklagte am Fuß erwischt habe.

Das Gericht wertete zugunsten der Angeklagten, dass sie zur Tatzeit alkoholbedingt enthemmt gewesen ist. Der Sachverständige hatte eine wahrscheinliche BAK von 1,43, maximal 1,87 Promille errechnet. Zu ihren Lasten wertete es auch einschlägige Vorverurteilungen überwiegend durch das Jugendgericht. Die Angeklagte war u.a. sechs Jahre zuvor wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer achtmonatigen Jugendstrafe zur Bewährung verurteilt worden.

„Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden (...). Aufgrund des sehr hohen Aggressionspotenziales der Angeklagten, ihres Verhaltens in der Hauptverhandlung und der einschlägigen Vorstrafen kann das Gericht ihr keine günstige Sozialprognose im Sinne des § 56 I StGB stellen“.


Urteil des Amtsgerichts München vom 24.10.2017, Aktenzeichen 824 Ds 272 Js 183994/17 jug

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Klaus-Peter Jüngst

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