Pressemitteilung 18 vom 05.03.2018
(Only) Small is Beautiful
Mit Hunden mit einer Schulterhöhe von über 50 cm ist nach der Münchner Hundeverordnung auch das bloß fahrlässige Betreten von Spiel- und Bolzplätzen untersagt.
Am 02.02.2018 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München eine 72jährige Münchner Rentnerin aus München-Johanneskirchen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen das Betretungsverbot von Kinderspielplätzen mit einem größeren Hund zu einer Geldbuße von 100€.
Am 14.11.2016 gegen 14.10 Uhr betrat die Verurteilte mit ihrem schwarzhaarigen Mischling, der eine Schulterhöhe von über 50 cm aufweist, den Bolzplatz im Fideliopark in München. Auf dieser Spielwiese waren 2 Fußballeisentore aufgestellt. Ihr freilaufender Hund lief mit einem weiteren größeren beigefarbenen Hund zwischen den Toren hin und her.
Die Verurteilte meinte, dass die Messung der Größe des Hundes fehlerhaft gewesen sei. Zudem habe sie nicht gewusst, dass diesbezüglich ein Betretungsverbot besteht. Auch sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei diesem Platz um einen „Kinderspielplatz“ handelt, zumal dort auch häufig Autos parken und wenn überhaupt, dann Erwachsene dort Fußball spielen.
Die als Zeugen vernommenen beiden Angestellten der Stadt München, die am Tattag die Kontrolle durchgeführt hatten erklärten, dass die Vermessung der Schulterhöhe des Hundes wie folgt stattfindet. Zunächst werden im Büro vor dem Kontrollgang und dem jeweiligen Schuhwerk 50 cm am Bein der betroffenen Person abgemessen. Die Zeugin erklärte hierzu, dass diese 50 cm bei ihrem Knöchel kurz unter dem unteren Rand der Kniescheibe enden. Sie gab weiter an, der Hund sei zur Begrüßung, als sie neben der Verurteilten stand, unmittelbar an ihrem Knie vorbeigegangen, welches er sogar noch streifte. Dabei habe sie sicher erkennen können, dass die Schulterhöhe eindeutig höher war als der untere Rand ihrer Kniescheibe. An die genaue Rasse des Hundes könne sie sich jedoch nicht mehr erinnern. Sie sei aber sicher, dass die Schulterhöhe über 50 cm war.
Der zuständige Strafrichter folgte den ihn überzeugenden Ausführungen der Zeugen, reduzierte aber das Bußgeld von ursprünglich 200€ auf 100€ da er anders als die Verwaltungsbehörde nicht von einem vorsätzlich, sondern bloß fahrlässig begangenen Verstoß ausging.
„Die Betroffene hätte bei entsprechender Erkundigung und Informationen erkennen können, dass Kinderspielplätze, wozu auch Bolzplätze gehören, nicht mit großen Hunden und Kampfhunden betreten werden dürfen (…) Zu den Kinderspielplätzen gehören auch Bolzplätze. (…) Gemäß § 3 Abs. 2 Hundeverordnung dürfen Kinderspielplätze nicht mit großen Hunden betreten werden. Aufgrund der beiden festen eisernen Fußballtore, war auch jederzeit erkennbar, dass es sich um einen Fußballbolzplatz handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser auch von Erwachsenen benutzt wird, ob dort ab und zu Autos widerrechtlich parken, ob tatsächlich Kinder zu diesem Zeitpunkt auf dem Bolzplatz spielen, oder um welche Jahreszeit es sich handelt. (…). Insbesondere als Hundehalter ist man verpflichtet, die (…) gesetzlichen Regelungen, die mit dem Halten von Hunden einhergehen, sich anzueignen und zu beachten.“
Hinweis: Die Grünanlagensatzung der LH München untersagt parallel dazu Hunde, unabhängig von ihrer Größe, in folgenden Bereichen vorsätzlich mitzuführen oder frei laufen zu lassen: Spielplätze für Kinder und Jugendliche, mit „grünen Pollern“ gekennzeichnete Spiel- und Liegewiesen, Bade- und Liegebereiche der Freibadegelände, Zieranlagen sowie Biotopflächen. Auf den Wegen in diesen Bereichen und im gesamten Westpark sind nach dieser Satzung Hunde an der kurzen Leine zu führen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 02.02.2018
Aktenzeichen 1115 OWi 230 Js 189802/17
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst