Pressemitteilung 41 vom 28.05.2018
Omas Appetitrezept
Eine 72jährige wird wegen Handels mit Marihuana zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Am 27.03.2018 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München eine 72jährige verrentete Münchner Schneiderin wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Als Bewährungsauflage wurde ihr die Zahlung von 2.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung aufgegeben.
Die Verurteilte hatte zugegeben, zwischen dem 01.06.2016 und dem 24.06.2017 in mindestens 24 Fällen in ihrer Wohnung in München Schwabing jeweils 1 Gramm Marihuana zum Preis von 15 € verkauft zu haben, für das sie selbst jeweils 10 € bezahlt habe. Die bei der Durchsuchung am 24.06.2017 aufgefundenen Drogen, 3 g Marihuana und Haschisch in ihrer Wohnung und 261,19 g Marihuana im Keller, seien zu einem Drittel zum Verkauf und zu zwei Drittel zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Sie habe täglich etwa 1 - 2 g Marihuana konsumiert, um damit ihre Appetitlosigkeit zu therapieren. Das aufgefundene Bargeld stamme nicht aus Drogenverkäufen, sondern aus einer größeren Erbschaft, aus der sie bei minimal kleiner Rente lebe. Mit der Vernichtung der sichergestellten Drogen und des Verkaufszubehörs sei sie einverstanden.
Der als Zeuge einvernommene ermittelnde Polizeibeamte bestätigte in der Verhandlung, dass am Flughafen ein Mann festgenommen worden sei, der unter anderem zugegeben habe, von einer älteren Dame über ein Jahr lang ein- bis zweimal im Monat je 1 g Marihuana gekauft zu haben. Aufgrund der von ihm angegebenen Handynummer und Adresse habe die Verurteilte ermittelt werden können.
Die zuständige Vorsitzende Richterin begründete ihr Urteil wie folgt:
Es spreche zugunsten der Verurteilten „….dass sie geständig war, dass es sich bei dem Marihuana um eine sog. weiche Droge handelt, die zum großen Teil sichergestellt werden konnte, und dass ein überwiegender Teil der Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt war, um damit ihre Appetitlosigkeit und ständige Gewichtsabnahme zu therapieren. Ferner ist die Angeklagte nicht vorbestraft. (…) Auch ist das hohe Alter der Angeklagten zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. (…)
Zu Lasten der Angeklagten ist jedoch die große Gesamtmenge des Betäubungsmittels zu berücksichtigen. (…) Ferner spricht zu Lasten der Angeklagten der sehr lange Zeitraum von über 1 Jahr, über den hinweg sie kontinuierlich eine regen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben hat.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 27.03.2018, Aktenzeichen 1120 Ls 364 Js 167016/17
Das Urteil ist seit 04.04.2018 rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst