Pressemitteilung 50 vom 25.06.2018
Keine Narrenfreiheit für Angeklagte
Der am Rande einer langjährigen Strafverhandlung gegenüber Polizeibeamten gezeigte Hitlergruß kann zu gesonderten Konsequenzen führen.
Am 02.05.2018 verurteilte die zuständige Strafrichterin einen 50jährigen arbeitslosen Arzt wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Beleidigung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen.
Gegen den Angeklagten wird derzeit vor dem Oberlandesgericht München ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer in der Türkei tätigen terroristischen Vereinigung geführt. Der Angeklagte kam im April 2015 in Untersuchungshaft. Der Untersuchungshaftbefehl wurde im Februar 2018 außer Vollzug gesetzt. Seit seiner Entlassung lebt der Angeklagte in Nürnberg.
Am 10.07.2017 gegen 16:30 Uhr wurde der Angeklagte zu einem seiner Verhandlungstermine im Strafjustizzentrum in der Nymphenburger Straße 16 in München vorgeführt. Während einer Pause wurde er wieder in den Zellentrakt geführt. Auf dem Weg unterhielt sich der Angeklagte mit seiner mitangeklagten Lebensgefährtin, obwohl ihm dies von den Vorführbeamten wegen deren gerichtlich angeordneter Trennung untersagt worden war. Als er an zwei Polizeibeamten vorbeiging, drehte der Angeklagte sich in deren Richtung, streckte seinen rechten Arm einmal zum sogenannten "Hitler-Gruß" aus und sagte laut und vernehmlich das Wort „Heil“.
Jeder Gebrauch einer derartigen Grußform ist in der Öffentlichkeit verboten, ohne dass es dabei auf eine nationalsozialistische Gesinnung des Benutzers ankommt, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen in Deutschland zu vermeiden.
Der Angeklagte räumte die Tat unumwunden ein und hatte sich bereits damals bei einem Beamten entschuldigt und bei der anderen Beamtin zumindest zu entschuldigen versucht. Er lässt über seinen Verteidiger vortragen, dass er Mitangeklagter im seit Juni 2016 laufenden PKK Prozess sei, der wohl noch bis Januar 2019 laufe und in dem ihm vorgeworfen werde, ein Mitglied der Auslandsorganisation von TKP/ML zu sein. Die Türkei klassifiziere diese Vereinigung als Terrororganisation. Der Verteidiger erwarte dort für ihn eine Freiheitsstrafe von 5-6 Jahren. Er habe sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls fast 3 Jahre lang in U-Haft, große Teile davon auch in Einzelhaft befunden. Kommunikation mit seiner damals ebenfalls inhaftierten mitangeklagten Lebensgefährtin, zu der Trennung angeordnet worden sei, sei nur unter Postkontrolle möglich gewesen.
Sie seien beide die Treppen herunter geführt worden. Sie hätten sich auf Türkisch nur begrüßt, dann aber kurz auf Deutsch geredet. Sie hätten dabei deutlich machen wollen, dass nur ein einfaches Gespräch geführt wird. Es sei um ein Medikament gegangen.
Die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München hielt hierfür die Verhängung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (ein ganzes und zweidrittel Monatseinkommen) als geboten.
Es fallen zwar „…Handlungen, die nach den Umständen des Einzelfalles bei einem objektiven Beobachter nicht den Eindruck einer Identifikation mit den Zielen der verbotenen Organisation herbeirufen können, nicht unter § 86 a StGB. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Alleine aus dem Umstand, dass gegen den Angeklagten derzeit beim Oberlandesgericht ein Strafverfahren geführt wird wegen Mitgliedschaft in der Organisation TKP/ML und sich der Angeklagte selbst als Kommunist bezeichnet, folgt nicht, dass hier die Verwendung des sog. Hitlergrußes durch den Angeklagten bei einem objektiven Beobachter keinesfalls den Eindruck einer Identifikation mit dem NS-Regime erwecken kann. In der konkreten Situation war nämlich für einen objektiven Beobachter gerade nicht erkennbar, welche politische Einstellung der Angeklagte hat. Zudem kann hier die Verwendung des sog. Hitlergrußes nach den Umständen des konkreten Einzelfalles (…) aus Sicht eines objektiven Beobachters auch nicht als bloße Satire gewertet werden.“
Es wertete zugunsten des Angeklagten vor allem die schwierige persönliche Situation bei langandauernder Untersuchungshaft, zu seinem Nachteil, dass sich die Beamtin bei ihrer Zeugeneinvernahme sehr getroffen davon gezeigt habe, von ihm mit dem nationalsozialistischen Regime gleichgesetzt zu werden.
Urteil des Amtsgerichts München vom 02.05.2018, Aktenzeichen 823 Cs 112 Js 185411/17
Das Urteil ist aufgrund beidseitiger Berufung nicht rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst