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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 98 vom 03.12.2018

Katzenfall

Der Nachweis, dass eine Katze misshandelt und nicht nur durch einen Sturz vom ersten Stock verletzt wurde, konnte nach Auffassung des Gerichts nicht geführt werden

Am 16.10.2018 sprach die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München eine 60 jährige chemisch-technische Assistentin aus München-Obermenzing vom Vorwurf einer strafbaren Misshandlung von Wirbeltieren mit Sachbeschädigung und vom Vorwurf, ordnungswidrig einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt zu haben, frei.

Ihr lag zur Last, im April 2018 an einem Nachmittag gegen 14.00 Uhr in ihrem Garten die Katze des über ihr im ersten Stock wohnenden Paares aus roher Gesinnung oder jedenfalls ohne Grund mehrmals in eine Ecke gescheucht zu haben, so dass die Katze in Panik geriet, wiederholt gegen eine Mauer sprang und sich dabei verletzte. Anschließend habe sie die Katze am Nacken genommen und heftig geschüttelt. In ihrem Flur habe sie sie mit den Füßen Richtung Haustüre getreten.

Die Katze musste bei Kosten von 46,38 EUR tierärztlich behandelt werden, wobei an beiden Augen Einblutungen festgestellt wurden.

Die Angeklagte erklärte, dass die Katze ihr in den Garten gelaufen sei. Dort habe der Nachbarhund laut am Zaun gebellt. Sie habe versucht die Katze einzufangen. Die Katze sei jedoch hin und her und am Holzgatter hoch gesprungen. Schließlich habe sie die Katze in Nackenhöhe zu fassen bekommen und in den Hausflur gesetzt. Dann sei der Nachbar von oben gekommen und habe die Katze geholt. Sie habe die Katze weder geschüttelt noch getreten.

Die Katzenhalterin gab, dass sie zunächst ein Plumpsen gehört habe, das sie erst später mit einem Fall ihrer erst fünf Monate alten Katze, die bislang nur in der Wohnung gehalten worden wäre, in Zusammenhang gebracht hätte. Sie habe dann gesehen, wie die Angeklagte in ihrem Garten die Katze in Kopfhöhe so hielt, dass deren Augen richtig auseinander gezogen wurden. Dabei habe sie die Katze „hin und her bewegt“. Ihr Lebensgefährte habe die Katze geholt. Die Katze sei völlig verstört gewesen, hätte sich längere Zeit hinter dem Bett versteckt und auch nichts gegessen. Deshalb sei sie später mit ihr zum Tierarzt gegangen.
Ihr Lebensgefährte sagte aus, selbst nur wahrgenommen zu haben, dass die Angeklagte das Tier weniger getreten als vielmehr mit dem Fuß geschoben habe.

Die Nachbarin hatte befürchtet, dass sich die Katze beim Sprung gegen das Gatter verletzen könnte. Nach ihrer Aussage habe die Angeklagte versucht, die Katze zu verscheuchen. Sie habe sie oberhalb des Nackens zu fassen bekommen, „bewegt“ und sie so hinein getragen.

Die Tierärztin sah ein Trauma als möglichen Grund für die von ihr festgestellten Einblutungen, etwa durch einen Schlag, einen Tritt oder einen Aufprall nach einem Sturz, wie er bei jüngeren Katzen noch häufiger vorkomme.

Die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München kam zum Ergebnis, dass der Angeklagten weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit nachgewiesen werden konnte:

„Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es der Angeklagten darum ging, der Katze Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Sie wollte die Katze einfach nur aus ihrem Garten und ihrer Wohnung heraus haben unter anderem deshalb, weil der Hund auf der anderen Seite des Gartenzauns einen solchen Lärm machte. Sie wusste zu diesem Zeitpunkt auch nicht, wem die Katze gehörte. (...) Die Katze war noch keine geübte Freigängerin. Die geschädigte Katzenbesitzern (...), als auch die Nachbarin schilderten, dass sie einen Plumps gehört hatten, der nur dadurch erklärt werden kann, dass die Katze unbeabsichtigt vom Balkon nach unten auf die Terrasse gefallen war und nicht etwa gesprungen. Wäre die Katze gesprungen, hätte man ihr Auftreffen auf dem Boden gar nicht gehört. Es ist einleuchtend, dass die Katze alleine schon deshalb verstört war. Dann wurde sie noch von dem kläffenden Hund auf der anderen Seite des Zaunes bedroht und von einer ihr fremdem Person, nämlich der Angeklagten, verfolgt. Die Katze konnte ja nicht wissen, dass die Angeklagte sie nur vor dem Hund in Sicherheit und aus ihrem eigenen Garten und aus ihrer Wohnung herausbringen wollte. Die Angeklagte bekam die Katze schließlich doch zu fassen. Möglicherweise war der Griff nicht ideal. In dieser Situation kann aber nicht von Vorsatz ausgegangen werden. (...) Schließlich konnte auch nicht bewiesen werden, dass die Angeklagte die Katze getreten hat. (...) Was der Zeuge (...) im Sitzungssaal vorführte, war eher ein Schieben, als ein Schubsen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 09.10.2018, Aktenzeichen 1116 Cs 230 Js 154389/18

Das Urteil ist aufgrund Berufung der Staatsanwaltschaft noch nicht rechtskräftig.

Klaus-Peter Jüngst

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