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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 06 vom 21.01.2019

Schampus, Schampus!

Unbezahlter Champagnerrechnungsanteil von 390 Euro führt zu neuerlicher Freiheitsstrafe

Am 13.11.2018 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 30-jährigen ledigen Bäcker wegen Betruges zu einer Freiheitstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung.

Für den 02.12.2017 hatte der Angeklagte auf seinen Namen einen Tisch für sieben Personen in einem Restaurant am Münchner Promenadeplatz bestellt. Man vereinbarte die Rechnung auch für die beiden mit anwesenden Frauen unter den fünf Männern je nach verzehrten Speisen und hinsichtlich des Champagners nach Köpfen aufzuteilen. Der Angeklagte und seine Begleiter bestellten Pizza, zehn Bier und Champagner für insgesamt 2.270,00 € inkl. Trinkgeld. Auf den Angeklagten entfielen mindestens 449,34 €. Der Angeklagte kündigte dem schließlich die volle Rechnung bezahlenden Begleiter an, seinen Anteil noch am selben Abend von einem Geldautomaten abzuheben und zu begleichen. Tatsächlich blieb der Angeklagte, wie er von vorneherein wusste, seinen Rechnungsanteil schuldig.

Der Angeklagte bestätigte an, dass man u. a. Champagner für 1.900 € bestellt habe. Er habe dem zahlenden Begleiter vor Ort 350 € in bar angeboten. Der habe aber nur den vollen Betrag bekommen wollen. Er selbst habe damals ausreichend Geld auf dem Konto gehabt, dann seien diverse Rechnungen dazwischen gekommen. Auf Schulden von damals 15.000 € habe er seinerzeit monatlich 210 € abbezahlt.
Der Begleiter gab als Zeuge in der Verhandlung an, dass der Angeklagte ihm keinen Teilbetrag angeboten habe. Dieser sei vielmehr während des Bezahlens im Restaurant weggegangen, um seinen Anteil am Geldautomaten abzuheben. Nachfolgend habe er ihn nach dem gemeinsamen Wechsel zum P1, wo auf Kosten eines anderen Begleiters weiter Champagner getrunken worden sei, vergeblich nach dem Geld gefragt. Der Angeklagte habe ihn auf den nächsten Tag vertröstet, aber bis heute nicht gezahlt.

Die zuständige Richterin folgte den Angaben des Zeugen, die von einem weiteren einvernommenen Zeugen weitgehend bestätigt worden waren, zumal der Angeklagte erst am 18.10.2017 für einen Kauf von Baumarktartikeln im Verkaufswert von 35,43 € am 27.2.2017 mittels ungedeckter EC-Karte rechtskräftig zu einer Geldstrafe in Höhe seines innerhalb eines halben Jahres erzielten Verdienstes (180 Tagessätze zu je 70 €) verurteilt worden war.

Zu seinen Gunsten wertete sie seine Entschuldigung beim Geschädigten und dass er zwei Tage zuvor kurzfristig solvent gewesen sei. Zu seinen Lasten wertete sie seine acht Vorverurteilungen und den Umstand, dass er nach vorzeitiger Entlassung aus einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe wegen zweifachen Betruges und aus einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe wegen Computerbetruges hinsichtlich des noch offenen Strafrestes zweifach unter offener Bewährung stand und gleichwohl wieder einschlägig straffällig geworden war. Eine neuerliche Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung hielt sie deswegen für ausgeschlossen.


Urteil des Amtsgerichts München vom 13.11.2018, Aktenzeichen 813 Ds 267 Js 171105/18

Das Urteil ist aufgrund beidseitiger Berufung nicht rechtskräftig.


Klaus-Peter Jüngst

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