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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 103 vom 30.12.2019

Rewe sei Dank

Diebstahl mit nachfolgender Gewaltanwendung führt zu Haftstrafe

Am 20.11.2019 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München einen 59jährigen getrenntlebenden arbeitslosen Münchner Restaurantfachmann wegen Diebstahls und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten ohne Bewährung.

Am 07.08.2019 gegen 14:50 Uhr entwendete der Angeklagte in einer Filiale der Firma Rewe am Romanplatz in München Nahrungs- und Genussmittel, vor allem Fleischwaren, im Gesamtwert von 178,21 €.

Als er am Ausgang der Geschäftsräume von einem Marktmitarbeiter am Arm festgehalten worden war, riss sich der Angeklagte - nachdem er die von ihm gefüllten Taschen hatte fallen lassen - los und traf bei dieser Bewegung den Geschädigten vorhersehbar an der linken Backe, wodurch dieser Schmerzen erlitt.

Der Angeklagte räumte die Tat ein: „Ich war betrunken, (…) ich bin raus ohne zu bezahlen. (…) Ich trinke eigentlich Bier, Schnaps selten. Ich kann mich erinnern, dass der junge Mann mich gepackt hat. Ich wollte mich freimachen. Er hat mich so gepackt gehabt. Ich kann mich an nichts erinnern, als ich raus bin. Ich trinke den ganzen Tag, schon wenn ich aufstehe. Ich stehe schon um sechs Uhr auf. Fünf Bier und ein bis zwei Schnaps. Ich trinke gerne Augustiner, aber vielleicht auch ein anderes, wenn das Geld dafür nicht reicht. Ich trinke täglich. Mit 35 Jahren habe ich zu trinken angefangen, dann hat es sich gesteigert. Seit ich nicht arbeite, trinke ich schon ab in der Früh, bis 2016 hatte ich einen Job. (…) Ich habe heute auch getrunken, bevor ich hierherkam. Dann kriege ich plötzlich Panik. Ich weiß, dass ich selbst nichts schaffe.“ Auf Frage der Richterin gab er an, derzeit „von Hartz IV und Rewe“ zu leben.

Der 34jährige Marktmitarbeiter erklärte: „An dem Tag hat der Angeklagte eine Einkaufstüte genommen und mit Lebensmitteln vollgemacht. Da ist er mir aufgefallen (…). Er hat den Laden direkt wieder verlassen mit den Lebensmitteln. Ich bin hinterher gelaufen, er war schon einen halben Meter entfernt vom Laden. Ich habe ihn dann am linken Arm festgehalten, habe ihn gebeten zurück zum Laden zu kommen. Er hat die Tüte fallen gelassen. „Nein, lass mich los“. „Sie haben das nicht bezahlt“, sagte ich, „und deshalb müssen sie mit mir kommen“. Er hat versucht sich loszureißen und zu flüchten. Er hat mich an der Backe getroffen. Wir sind dann auf den Boden gefallen. Auf dem Boden hat er gesehen, dass er nicht mehr flüchten kann und hat sich beruhigt und bereit erklärt, dass er mitkommt. Er ist friedlich mit mir ins Geschäft zurück.“ Alkoholanzeichen habe er am Angeklagten selbst keine wahrgenommen. Das ihm vom Angeklagten angebotene Schmerzensgeld von 200 Euro lehnte er ab. Ihm sei nur wichtig, dass der Angeklagte verstehe, dass das so nicht gehe.

Der Sachverständige errechnete eine wahrscheinliche BAK von 2,7 Promille und schloss eine Verminderung der Schuldfähigkeit nicht aus.

Die zuständige Richterin wertet zugunsten des Angeklagten sein Geständnis und setzte wegen des Schmerzensgeldangebots den Strafrahmen herab, nicht aber wegen der alkoholgeminderten Schuldfähigkeit, „…da der Angeklagte unter Alkoholeinfluss bereits mehrfach straffällig geworden war und daher um die Gefahr im alkoholisierten Zustand Straftaten zu begehen wusste.“ Zu Lasten wertete es die Vorstrafen des Angeklagten.
„Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte vorliegend nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte hat zwar in der Vergangenheit bereits zwei Bewährungen durchgestanden, wurde jedoch nunmehr innerhalb offener Bewährung erneut einschlägig rückfällig. Der Angeklagte geht keiner geregelten Arbeit nach. Er beginnt bereits kurz nach dem Aufstehen mit dem Konsum von Alkohol. Wurde in der letzten Verurteilung (…) vom 18.08.2017, (…) noch festgestellt, dass der Angeklagte nach damaliger Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen eine neue Arbeitsstelle anstrebt und beabsichtigt ernsthaft eine Therapie durchzuführen, um sein Alkoholproblem zu lösen, so muss nunmehr festgestellt werden, dass der Angeklagte keinen dieser Pläne in die Tat umsetzte. Er ist nach wie vor ohne Arbeit. Er befindet sich lediglich in einer psychiatrischen Behandlung, die nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht das Kernproblem seines Alkoholkonsums betrifft, sondern sich in erster Linie mit den einhergehenden körperlichen Folgeerscheinungen eines langjährigen übermäßigen Alkoholkonsums beschäftigt. Aufgrund dessen konnte keine positive Sozialprognose attestiert werden.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 20.11.2019, Aktenzeichen 843 Ds 252 Js 175142/19

Das Urteil ist aufgrund der vom Angeklagten eingelegten Berufung nicht rechtskräftig.

Klaus-Peter Jüngst

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