Pressemitteilung 62 vom 05.08.2019
Legale Wildbieslerverfolgung
Das Urinieren im öffentlichen Raum trägt der Betroffenen eine Geldbuße ein.
Am 24.06.2019 verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München eine 49 jährige arbeitslose diplomierte Filmemacherin aus München wegen einer Ordnungswidrigkeit der Belästigung der Allgemeinheit zu einer Geldbuße von 100,00 € und gestattete ihr diesen Betrag in monatlichen Raten von je 20,00 € zu zahlen.
Nach den Feststellungen des Gerichts konsumierte die Betroffene gegen 22:20 Uhr am 10.11.2018 im Saal eines Münchner Innenstadtkinos mitgebrachten Alkohol, wobei sie den Film lautstark kommentierte. Die Betroffene wurde von dem beiden herbeigerufenen Polizeibeamten zweimal auf die Unangemessenheit ihres Tuns hingewiesen und freundlich gebeten, zur Personalienfeststellung nach draußen zu kommen. Die Betroffene warf als einzige Reaktion die noch halbvolle Rotweinflasche von sich, die dabei zerbrach. Daraufhin wurde sie von den Beamten aus dem Kino ins Freie auf die Straße getragen. Dort gab die Betroffene an, austreten zu müssen, worauf man ihr sagte, sie müsse sich in Ermangelung einer Toilette noch etwas gedulden. Die Betroffene rannte auf die andere Straßenseite, zog sich die Hose herunter und urinierte dort hinter einem geparkten Fahrzeug.
Die Betroffene hatte lediglich eingeräumt im Kino gewesen zu sein, den übrigen Sachverhalt aber bestritten.
Der einvernommene Polizeibeamte erklärte, im Kinosaal halb kriechend zur Betroffenen gelaufen zu sein und ihr erklärt zu haben, dass es nicht gehe selber den Alkohol mitzubringen. Deren allgemein gehaltene lautstarken Kommentierungen habe er auch selbst noch gehört. „Ich forderte sie auf, mit nach draußen zu kommen, um die Identität festzustellen und die Vorstellung nicht zu stören. Daraufhin hat sie die halbvolle Weinflasche nach vorne auf die Sitze geschmissen. Wir haben es zweimal freundlich versucht, es hat keine Wirkung gezeigt und somit hat der Kollege sie an den Füßen und ich sie an den Händen genommen und haben sie rausgetragen. Sie hat sich nicht gewehrt, sie hat nur geschrien. (...) Sie hat dann gesagt, dass sie dringend auf die Toilette muss. Ich sagte ihr, dass draußen keine Toiletten seien und dass sie sich ein bisschen gedulden muss. Daraufhin ist sie quer über die Straße gelaufen und hat sich hinter einem Auto „erleichtert“. Zeitgleich erklärte ich ihr, dass sie eine Ordnungswidrigkeit begeht. Wir sind langsam hinter ihr her, um sie nicht zu „unterbrechen“. (...) Da sie eine weitere Ordnungswidrigkeit begangen hat, haben wir sie mit auf die Dienststelle genommen. Gleichzeitig erfuhren wir, dass ein Radldieb gesucht wird und wir die Verfolgung aufnehmen müssen, da keine andere Streife frei war. Wir haben die (Betroffene) mit zum anderen Vorfall mitgenommen. Im Auto war sie ruhig. Der Radldieb konnte nicht erwischt werden. Zeitgleich hat uns eine ältere Dame angesprochen, dass zwei Roller geklaut wurden. Wir haben die Täter weglaufen sehen, der Kollege ist hinter diesen her, ich hatte mich mit der Dame unterhalten. Die Autoalarmanlage ist angegangen, die (Betroffene) hat im Auto rumgetreten und hat den Lüftungsregler hinten kaputt gemacht. Ich habe meinen Sitz soweit nach hinten geschoben, damit sie die Beine nicht mehr bewegen kann. Der Plan war, sie in Gewahrsam zu nehmen oder in eine psychiatrische Klinik unterzubringen. Sie hat uns angespuckt und beleidigt. Der Höhere vom Dienst sagte aber, dass sobald sie sich beruhigt hat, wir sie gehen lassen sollen. Das haben wir auch getan.“
Die Richterin begründete ihr Urteil wie folgt:
„Die Betroffene hat sich (...) einer Ordnungswidrigkeit der Belästigung der Allgemeinheit durch eine grob ungehörige Handlung schuldig gemacht. Die Tathandlung des Urinierens auf der Straße in der Öffentlichkeit war geeignet, die Allgemeinheit zu belästigen und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. (...)
Für die von der Betroffenen begangene Ordnungswidrigkeit war eine Geldbuße zu verhängen, wobei der Strafrahmen für die Ordnungswidrigkeit nach § 118 Abs. 2 OWiG im Höchstmaß eine Geldbuße von 1.000,00 Euro vorsieht, § 17 Abs. 1 OWiG.
Aufgrund der engen finanziellen Verhältnisse der Betroffenen und der Umstände der Tathandlung war eine Geldbuße am untersten Rahmen, somit in Höhe von 100,00 Euro zu verhängen. Eine Geldbuße in dieser Höhe war tat- und schuldangemessen.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 24.06.2019, Aktenzeichen 1119 OWi 275 Js 116967/19
Das Urteil ist nicht rechtskräftig
Klaus-Peter Jüngst