Pressemitteilung 70 vom 02.09.2019
Unangenehmer Fahrgast
Beleidigungen und Körperverletzung zum Nachteil eines Taxifahrers sowie Straftaten gegen Vollstreckungsbeamte führen hier zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung.
Am 10.07.2019 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München einen 42jährigen ledigen Unternehmensberater aus München-Am Ackermannbogen wegen Körperverletzung, Beleidigung und Widerstand gegen und tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten zur Bewährung und legte ihm in der Bewährungszeit auf, einen Betrag von 4.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung in monatlichen Raten von je 150 € zu zahlen.
Am 03.11.2018 gegen 03:10 Uhr stieg der alkoholisierte Verurteilte zusammen mit seiner damaligen 27jährigen Freundin am Odeonsplatz in ein Taxi ein. Noch im Anfahren beleidigte der Verurteilte den Taxifahrer unvermittelt mit den Worten "Arschloch" und "ich schlag dir in deine Scheißfresse“. Der Fahrer verweigerte daraufhin die weitere Beförderung und forderte den Verurteilten und seine Begleiterin zum Aussteigen auf. Der Verurteilte beantwortete dies von hinten mit einem Faustschlag in Richtung des Hinterkopfs des Geschädigten, wobei dieser dem Schlag ausweichen konnte. Der Fahrer stieg aus und ging auf die Beifahrerseite, wo es ihm gelang, den Verurteilten zum Aussteigen zu bewegen. Der versetzte dem sich nähernden Geschädigten einen Faustschlag ins Gesicht und fügte ihm dadurch eine stark blutende Wunde an der Lippe zu. Weitere Angriffsversuche konnten auch mit Unterstützung mehrerer herbeigeeilter Taxifahrer abgewehrt werden, die den weiter Beleidigungen ausstoßenden Verurteilten gemeinsam zu Boden brachten.
Der Verurteilte wurde durch seine Begleiterin vorübergehend beruhigt und in etwa 50 Meter Entfernung gebracht. Die beiden herbeigerufenen Polizeibeamten trafen den Verurteilten noch dort an und wurden schon bei der Frage nach seinen Personalien von ihm als „Arschlöcher“ betitelt. Als der Verurteilte den Aufforderungen der Beamten Abstand zu halten nicht Folge leistete, wurde er von einem der Beamten gepackt. Der Verurteilte versuchte sich unter Einsatz seines ganzen Körpergewichts durch ruckartige Bewegungen davon zu lösen und ließ sich auf die Motorhaube des Einsatzfahrzeugs fallen. Er wurde durch die Beamten an den Händen gefesselt, die er als „Arschloch“ und „Wichser“ beschimpfte. Einem zur weiteren Verstärkung angeforderten Beamten trat der Verurteilte, der in eine sitzende Position gebracht worden war, mit seinem linken Schuh gegen das rechte Schienbein, wodurch er eine leichte Schürfwunde verursachte. Die Polizisten bezeichnete er auch noch auf der Fahrt zur Polizeiinspektion, bei der Verbringung in und bei der Entlassung aus der Gewahrsamszelle mehrfach unter anderem als "Arschlöcher", "Wichser" und "Drecksbullen".
Der Verurteilte räumte die Tat vor Gericht ein. Es müsse wohl so gewesen sein. Er bedauere den Vorfall sehr. Er sei selbst erheblich verletzt worden, seine Brille und Uhr seien zerstört worden. Er frage sich allerdings, warum nur er eine Anzeige bekommen habe, nicht auch der andere, der ihn geschlagen hätte. Er sei über Jahre trockener Alkoholiker gewesen, von seiner Freundin habe er sich zum Trinken mitreißen lassen. Man habe sich im Februar getrennt.
Der Taxifahrer erklärte als Zeuge: „Wir sind los gefahren, und ich musste zuerst ein bisschen langsamer fahren. Da kam schon der Kommentar „Fahr los Arschloch“. (...) Er war schon bei den Top 10 der Betrunkenen die ich schon chauffiert habe.“ Die vom Verurteilten mitgebrachten 400 € Schmerzensgeld nimmt er ebenso wie dessen Entschuldigung an.
Einer der Polizeibeamten gab als Zeuge an, dass der Verurteilte bereits 15 Minuten vorher einen ersten Polizeieinsatz ausgelöst habe, bei dem der Taxifahrer, den der Verurteilte schlagen wollte, aber keine Schmerzen oder gar Verletzungen geltend gemacht habe.
Die Videoaufnahmen der polizeilichen Bodycam wurden eingesehen.
Der Richter wertete zugunsten des Verurteilten, „...dass er sich geständniswillig zeigte - wenngleich er sich an die Taten nicht erinnern konnte - und ernsthafte Reue für sein Verhalten zeigte. Auch hat sich der Verurteilte zumindest teilweise bei den Geschädigten entschuldigt. Zudem wurde der Verurteilte selbst nicht unerheblich verletzt. Darüber hinaus war der Verurteilte im Tatzeitpunkt alkoholisiert und entsprechend enthemmt. Zu Lasten des Verurteilten musste insbesondere gesehen werden, dass er bereits strafrechtlich einschlägig in Erscheinung getreten ist, (der Verurteilte war Anfang 2015 aus einer mehrmonatigen Haft wegen einer einschlägigen Tat entlassen worden) mehrere Taten tateinheitlich verwirklicht hat und völlig grundlos und ohne Anlass die hiesigen Taten begangen hat.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 10.07.2019, Aktenzeichen 854 Ds 238 Js 129506/19
Das Urteil ist rechtskräftig.
Klaus-Peter Jüngst