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Amtsgericht München

Amtsgericht München - Gebäude Maxburgstraße

Pressemitteilung 82 vom 14.10.2019

Kirchendieb

Der Diebstahl zu Lasten einer Kirchenbesucherin, die gerade im Begriff war eine Opferkerze zu entzünden, führt den Täter in eine sechsmonatige Haft

Am 26.09.2019 verurteilte der zuständige Strafrichter am Amtsgericht München einen 42jährigen verheirateten Maler aus Rumänien wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten ohne Bewährung.

Der Verurteilte war erstmals am 23.09.18 aufgegriffen worden, als er in einem Supermarkt in München 44 Fleischwaren im Wert von 246 Euro entwendet hatte. Durch Annahme einer Verurteilung im Strafbefehlswege zu 60 Tagessätzen zu je 10 Euro erreichte er am 09.10.2018 die Entlassung aus seiner ersten Untersuchungshaft.

Der Verurteilte verfügt über kein regelmäßiges Einkommen, arbeitete ohne Papiere auf diversen Baustellen und wurde am 18.05.2019 dabei beobachtet, wie er Opferstöcke ausspionierte. Bei ihm wurden auch entsprechende Tatmittel zum Leeren von Opferstöcken aufgefunden.

Am 21.05.2019 war er ebenfalls wegen Diebstahls durch das Amtsgericht Karlsruhe zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro verurteilt worden.
Am 26.05.2019 gegen 12.10 Uhr schlich sich der Verurteilte in der Marienkapelle in der Karlstraße in München an eine 68jährige Geschädigte heran, die gerade im Begriff war eine Kerze anzuzünden, täuschte einen leichten Körperkontakt vor und entwendete dabei aus ihrer offenen Handtasche deren Geldbörse samt Bargeld in Höhe von 120 Euro. Der Verurteilte konnte nach der Tat gestellt und wieder in Untersuchungshaft genommen werden.

Der Verurteilte räumte die Tat vor Gericht vollumfänglich ein. In seinem letzten Wort erklärte er: „Ich bitte Sie mit Herzen um Verzeihung. Ich möchte so schnell wie möglich nach Hause zu den Kindern. Ich bin einverstanden, ein lebenslängliches Einreiseverbot zu bekommen. Ich bin einverstanden, die Gerichtskosten zu tragen. Es tut mir sehr leid. Ich bedanke mich von Herzen.“

Der Richter wertete zugunsten des Verurteilten „...ein vollumfängliches und von Reue getragenes Geständnis. Ferner spricht zugunsten des Angeklagten die nicht allzu große Schadenshöhe und dass kein dauerhafter Schaden entstand. Zugunsten des Angeklagten spricht ferner, dass er sich hier in Untersuchungshaft befand, für die er als sprachunkundiger Ausländer auch besonders haftempfindlich war. Zugunsten des Angeklagten spricht ferner seine Entschuldigung.

Zu Lasten des Angeklagten sprechen seine einschlägigen Vorstrafen, wobei wiederum zu seinen Gunsten spricht, dass er in Rumänien noch nicht vorbestraft ist. Zu Lasten des Angeklagten spricht außerdem seine hohe Rückfallgeschwindigkeit. Er wurde am 21.05.2019 durch das Amtsgericht Karlsruhe wegen Diebstahls verurteilt (...) und bereits am 26.05.2019, also wenige Tage später, beging er hiesige Tat. Zu Lasten des Angeklagten spricht darüber hinaus eine erhebliche kriminelle Energie, mit der er sich eine 68-jährige, bereits betagtere Geschädigte aussuchte und er diese in einem besonders schutzlosen Moment, nämlich bei der Vornahme des Anzündens einer Kerze mithin einer religiösen Handlung bestahl. Auch der Opus moderandi mit dem Antäuschen von Körperkontakt und Entwenden der Geldbörse aus der offenen Handtasche zeugt von sehr hoher krimineller Energie. (...)

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe kann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann eine günstige Sozialprognose (...) nicht gestellt werden. Der Angeklagte verfügt über keinen festen Arbeitsplatz und keinen Wohnsitz hier in Deutschland, den er aus eigener Kraft erhalten kann. Auch seine Familie in Rumänien hat sich nicht als protektiver Faktor erwiesen. Vielmehr beging der Angeklagte die Tat trotz dieser protektiven Faktoren.
Darüber hinaus gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung (...) die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hinsichtlich solcher mit hoher krimineller Energie und Professionalität betriebener Taschendiebstähle, zumal noch wenn sie in einer Kirche geschehen sind.“


Urteil des Amtsgerichts München vom 26.09.2019, Aktenzeichen 851 Ds 272 Js 151786/19
Das Urteil ist rechtskräftig.


Klaus-Peter Jüngst

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