Pressemitteilung 23 vom 05.06.2020
Bordellblüte
Im Internet erworbenes Filmgeld kann aufmerksame Prostituierte nicht täuschen
Am 06.05.2020 verurteilte das zuständige Schöffengericht am Amtsgericht München einen 24jährigen Autoglas- und Reifenwechsler aus dem östlichen Münchner Umland wegen Geldfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten mit Bewährung und machte ihm zur Auflage 1.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
Am 10.01.2020 hatte der Angeklagte über eine Internetverkaufsplattform 450 gefälschte Banknoten zu 20, 50, 100 und 500 Euro bestellt.
Er wollte das als Filmgeld bezeichnete Falschgeld erwerben, um es als angeblich echtes Geld zum Bezahlen zu verwenden.
Der Angeklagte suchte am 17.01.2020 gegen 22 Uhr ein Bordell im Münchner Osten auf. Dort wollte er die Dienste einer Prostituierten in Anspruch nehmen und übergab ihr zur Bezahlung unter Vorspiegelung seiner Echtheit zunächst einen Hunderter, dann, da sie nicht wechseln konnte, einen der gefälschten 50-Euro-Scheine. Der Angeklagte wollte, dass sie die Falschnoten akzeptiert und die vereinbarte Gegenleistung vollzieht. Die Prostituierte fand von Anfang an, dass die Geldscheine komisch aussähen und brachte den 50-Euro-Schein zur Inhaberin des Bordells, die die Fälschung auch anhand des Aufdrucks „copy“ zweifelsfrei erkannte. Die Prostituierte hielt den Angeklagten solange hin, bis er von den herbeigerufenen Polizeibeamten festgenommen werden konnte. Gegen ihn erging sodann Haftbefehl. Er verblieb bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft.
Der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte räumte in der Hauptverhandlung den Tathergang ein. „Ich habe das leider gemacht. Ich wollte das Geld ausgeben, jetzt habe ich mich unter Kontrolle und weiß, dass das falsch war. Ich möchte mich bei der Dame und bei dem Gericht entschuldigen.“
Der als Zeuge vernommene Polizeibeamte erklärte: „
„Wir haben die Falschgeldnoten und das Handy sichergestellt. Das Handy wurde ausgewertet. Da wurde die App (…) festgestellt, wir konnten die Bestellung über das Falschgeld auf dieser App sehen. Ein Teil der Geldscheine wurden schon zugestellt, die Geldscheine über 500 Euro und die 20-Euro-Scheine haben noch gefehlt. Wir haben die entsprechende Stelle informiert, damit die Lieferung abgefangen wird. Die Prostituierte wurde auch vernommen, die hat genau den Sachverhalt bestätigt, der schon aufgenommen wurde. Mit ihr wurde ein Preis von 50 Euro für 15 Minuten verhandelt. Er wollte mit einem 100-Euro-Geldschein bezahlen. Sie hat gleich gesehen, dass das Geld komisch aussieht. Sie sagte, dass sie nicht wechseln kann, dann hat er mit einem 50-Euro-Schein gezahlt. Sie ging mit dem Geldschein zu ihrer Chefin, die hat das Geld geprüft und es war tatsächlich Falschgeld. Die Prostituierte hat den Angeklagten beschäftigt und die Chefin hat in dieser Zeit die Polizei gerufen.“
Zu dem als „Filmgeld“ über das Internet erhältliche Geld gab er an, dass die Scheine oft angenommen würden. Nach seinem Wissen seien davon schon etwa 1.600 Scheine in Umlauf gebracht worden.
Die Vorsitzende Richterin begründete ihr Urteil u.a. so:
„Zugunsten des Angeklagten sprach sein von Reue und Schuldeinsicht getragenes Geständnis. Er hat sich bereits bei der Polizei kooperativ gezeigt und war durch das Verfahren sichtlich beeindruckt. Die Hemmschwelle bei der Bestellung über (…das Internet, Anm.d.Verf.) erforderte lediglich geringe kriminelle Energie.
Zulasten des Angeklagten sprach jedoch, dass er eine sehr hohe Summe an Falschgeld bestellt hat. Auch wenn die Qualität des Falschgeldes als schlecht einzuordnen war, war es dennoch zur Täuschung im Rechtsverkehr geeignet.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war aus Sicht des Gerichts die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten tat- und schuldangemessen. Diese konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte ist bei seinem Arbeitgeber auch privat angebunden und kann dort ab September 2020 eine Ausbildung beginnen.“
Das Gericht hob mit Urteilsverkündung den Haftbefehl gegen den Angeklagten auf.
Urteil des Amtsgerichts München vom 06.05.2020, Aktenzeichen 1111 Ls 245 Js 104891/20
Das Urteil ist rechtskräftig
Klaus-Peter Jüngst