Behördeninformationen
Die Verwaltung der Landgerichte tritt für die rechtsuchende Bevölkerung vor allem als zuständige Stelle zur Legalisation von Urkunden und Erteilung von Apostillen für gerichtliche und notarielle Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, in Erscheinung.
Bedeutung des Internationalen Urkundenverkehrs und der Begriffe Legalisation und Apostille
Öffentliche Urkunden werden von den Behörden oder Gerichten eines anderen Staates oftmals nur dann anerkannt, wenn ihre Echtheit oder ihr Beweiswert in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Die Begriffe Legalisation oder Apostille gehören in diesem Zusammenhang. Sie sind Formen der Echtheitsbestätigung für öffentliche Urkunden.
Die Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde durch den Konsularbeamten des ausländischen Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. In der Regel ist eine Vorbeglaubigung durch inländische Stellen erforderlich.
Die Apostille ist ebenfalls die Bestätigung der Echtheit einer im Inland ausgestellten öffentlichen Urkunde, die im Ausland verwendet werden soll. Sie wird durch Behörden des Staates, in dem die Urkunde errichtet wurde, erteilt. Eine zusätzliche Bestätigung durch ausländische Behörden, etwa ausländische Botschaften, ist nicht erforderlich. Die Apostille kann nur für Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländische öffentlicher Urkunden von der Legalisation (kurz Apostillenübereinkommen) erteilt werden und ersetzt dort die Legalisation.
Welche Form der Echtheitsbescheinigung erforderlich ist, hängt somit von dem Staat ab, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Welche Dokumente können mit einer Apostille oder Legalisation versehen werden?
Gegenstand einer Echtheitsbescheinigung durch Apostille oder Legalisation können nur öffentliche Urkunden (vgl. § 415 Abs. 1 ZPO) sein, auch die Echtheitsbescheinigung der öffentlichen Beglaubigung einer Privaturkunde ist möglich.
Wie erhält man eine Apostille oder Legalisation?
Wenn Sie für eine in Deutschland errichtete Urkunde eine Apostille oder Legalisation benötigen, ist entscheidend, welche Behörde die Urkunde erteilt hat.
Für Urkunden, die von Landesbehörden oder Kommunen ausgestellt sind, erteilen die Regierungen Apostillen und Vorbeglaubigungen für die Legalisation.
Die Justizbehörden sind nur dann zuständig, wenn die entsprechende Urkunde aus dem Bereich der Justiz, einschließlich der Notare, stammt.
Für die Erteilung von Apostillen für Urkunden aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit (z.B. deutsche Urteile, Beschlüsse, Entscheidungen, gerichtliche Urkunden, Handelsregisterauszüge) ist in der Regel der Präsident des Land- oder Amtsgerichts zuständig, in dessen Geschäftsbezirk das Dokument erstellt wurde.
Für notarielle Urkunden (sowie Übersetzungen) erteilen die Präsidenten der Landgerichte die Apostille.
Urkunden, die legalisiert werden sollen, bedürfen zunächst einer innerstaatlichen
Vorbeglaubigung. Für die Vorbeglaubigung von Urkunden aus dem Justizbereich, einschließlich der Notare, ist der jeweilige Landgerichtspräsident zuständig, in dessen Bezirk die Urkunde erstellt wurde. Manche Staaten verlangen weitere Beglaubigung (so genannte Endbeglaubigung), etwa durch das Bundesverwaltungsamt. Die Legalisation erteilt die in Deutschland ansässige ausländische Vertretung (Botschaft/Konsulat) des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Apostillenbeantragung / Vorbeglaubigung bei dem Landgericht Ansbach
Anträge auf Erteilung einer Apostille bzw. Vorbeglaubigung sind mit schriftlichem Antrag bei dem Präsidenten des Landgerichts einzureichen. Diese können per Post zugesandt werden oder persönlich an der Pforte der Justizbehörden Ansbach abgegeben werden (Antragsformulare liegen dort aus). Die Urkunden werden nach Erteilung der Apostille per Post und auf Rechnung zurückgeschickt.
Was kostet die Erteilung einer Apostille oder Vorbeglaubigung für eine Legalisation?
Es fallen 25 EUR pro Urkunde an.
Auch werden die Erlaubnisse nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt sowie die Erlaubnisinhaber hier überwacht.
Ferner führt der Präsident des Landgerichts Ansbach die Staatsaufsicht über die im Bezirk tätigen Notarinnen und Notare sowie Notarassessorinnen und Notarassessoren. Welche Notarinnen und Notare im Bezirk des Landgerichts Ansbach amtieren, erfahren Sie auf der Homepage der Landesnotarkammer Bayern.
Schließlich obliegt dem Präsidenten des Landgerichts die Dienstaufsicht über alle Richterinnen und Richter im Bezirk, auch soweit diese bei den Amtsgerichten Ansbach und Weißenburg i.Bay. tätig sind.