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Landgericht Ansbach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 1 vom 01.02.13

Landgericht Ansbach bejaht Anspruch des Freistaats Bayern für Schadensersatzzahlungen an Tatopfer

Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 21.1.2013 eine Entscheidung des Landgerichts Ansbach vom 29.12.2011, mit der ein wegen gefährlicher Körperverletzung Verurteilter verpflichtet wurde, an den Freistaat Bayern 13.671,89 Euro zu zahlen. Diesen Betrag hatte der Freistaat Bayern zur Behandlung des Tatopfers als Schadensersatz gezahlt.


Der Beklagte hatte am 9.6.2007 in Dinkelsbühl gemeinsam mit einem weiteren Täter einem Dritten massiv mehrfach mit der Faust in das Gesicht geschlagen, wodurch er zu Boden stürzte. Der Geschädigte erlitt dadurch einen Kieferbruch und eine Trümmerfraktur des ersten Mittelhandknochens der rechten Hand. Die Frakturen wurden mittels Metallplatten, Drähten und einer Zugschraube operativ versorgt, welche nachfolgend bei 3 weiteren operativen Eingriffen wieder entfernt wurden. Der Geschädigte war rund 8 Monate arbeitsunfähig.

Das Amtsgericht Ansbach verurteilte den geständigen Beklagten im Strafverfahren am 30.4.2008 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit der Bewährungsstrafe war die Sache für den Täter indes nicht ausgestanden.

Auf Antrag des Geschädigten stellte das Versorgungsamt Nürnberg beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Region Mittelfranken - (ZBFS) fest, dass für die o.g. Verletzungen ein Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz bestehe. Nachfolgend leistete das Versorgungsamt für Heilbehandlungskosten, Krankengeld sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an die Krankenkasse des Geschädigten 13.671,89 Euro.

Der Freistaat Bayern als Träger des Versorgungsamts machte anschließend diesen Betrag gegen die beiden Täter geltend. Während der Mittäter den Anspruch außergerichtlich anerkannte, bestritt der Beklagte, den Geschädigten angegriffen und verletzt zu haben. Vielmehr sei er von dem Geschädigten geschlagen worden. Zudem berief er sich auf Notwehr.

Das Landgericht stützte sich bei seiner Entscheidung im Wesentlichen auf die Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren und dessen damaliges Geständnis. Seine nun erhobene Behauptung, er habe ein falsches Geständnis abgelegt, um die Chance auf eine Bewährungsstrafe zu erhalten, glaubte das Oberlandesgericht nach Vernehmung dessen damaligen Verteidigers nicht und bestätigte die Verurteilung durch das Landgericht. Nachdem dieser Anspruch auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, ist er „insolvenzfest“, d.h. der Freistaat Bayern behält diesen Anspruch auch im Falle einer Privatinsolvenz des Beklagten. Zudem gelten für diesen Anspruch niedrigere Pfändungsfreigrenzen.

Zum rechtlichen Hintergrund: Nach dem Opferentschädigungsgesetz kann, wer durch einen vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriff einen Gesundheitsschaden erlitten hat, vom Versorgungsamt Schadensersatz für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen erhalten. In Höhe des geleisteten Schadensersatzes geht der Anspruch des Geschädigten auf den Träger des Versorgungsamts, den Freistaat Bayern, über, der den Anspruch dann gegen den Täter geltend machen kann. Dies eröffnet dem Tatopfer eine vereinfachte Möglichkeit, Schadensersatz zu erhalten, ohne selbst an den Täter herantreten und ggf. gerichtlich gegen ihn vorgehen zu müssen. Der Anspruch des Geschädigten gegen den Staat beruht darauf, dass dieser als Inhaber des Gewaltmonopols verpflichtet ist, seine Bürger vor Gewalttaten zu schützen und in der Folge Opfern von Gewalttaten Schadensersatz zu leisten.