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Landgericht Ansbach

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 5 vom 22.04.13

Landgericht Ansbach bestätigt Pfändung gegen Republik Griechenland

In zwei Beschwerdeverfahren hat das Landgericht Ansbach mit Beschlüssen vom 16. bzw. 17.4.2013 die vom Amtsgerichts Ansbach für zwei Lehrer ausgestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse wegen Lohnansprüchen gegen ihren Arbeitgeber, die Republik Griechenland, bestätigt. Damit können die beiden Lehrer auf die vom Freistaat Bayern an die Republik Griechenland zu zahlenden Zuschüsse zum Schulbetrieb zugreifen.


Die Republik Griechenland betreibt in Nürnberg eine Volksschule, für deren Betrieb sie vom Freistaat Bayern Zuschüsse nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz erhält. Hintergrund der Zuschüsse ist, dass sich der Freistaat Bayern durch den Schulbetrieb Dritter den Betrieb eigener staatlicher Schulen erspart.

Zwei Lehrer dieser Volksschule hatten vor dem Arbeitsgericht Nürnberg Zahlungstitel über 1.275,81 € bzw. 11.349,44 € gegen den Betreiber der Hauptschule, die Republik Griechenland, wegen nicht ausgezahlten Gehalts erwirkt.

Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht Ansbach am 20. bzw. 23.8.2012 Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse hinsichtlich des Anspruchs der Republik Griechenland gegen den Freistaat Bayern auf die genannten Zuschüsse für den Schulbetrieb. Mit diesen Beschlüssen können die Lehrer vom Freistaat Bayern in Höhe ihres Anspruchs Zahlung aus den Zuschüssen an sich verlangen.

Gegen die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse legte die Republik Griechenland Erinnerungen ein. Diesen half die Vollstreckungsrichterin des Amtsgerichts Ansbach mit Beschlüssen vom 10.12.2012 nicht ab. Die hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden verwarf die Beschwerdekammer des Landgerichts Ansbach nun mit Beschlüssen vom 16. bzw. 17.4.2013 (Az. 1 T 123/13 und 1 T 124/13).

Die Republik Griechenland berief sich im Wesentlichen darauf, mit dem Betrieb der Volksschule eine hoheitliche Tätigkeit auszuüben und damit nicht der deutschen Gerichtsbarkeit zu unterfallen.

Dieser Argumentation folgte das Landgericht nicht. Im Grundsatz unterfallen der Zwangsvollstreckung Gegenstände und Forderungen fremder Staaten im Inland nur dann, wenn sie nicht-hoheitlichen Zwecken dienen. Der Betrieb der Volksschule in Nürnberg sei keine hoheitliche Tätigkeit, wie z.B. Gesetzgebung, militärische oder Polizeigewalt. Ob der Schulbetrieb hoheitlich sei, richte sich im Inland nach deutschem Recht. Schwerpunkt des Schulbetriebs sei die Vermittlung von Wissen und damit die Unterrichtstätigkeit. Diese sei im Kern keine Ausübung von Staatsgewalt und damit nicht-hoheitlich, wie sich schon daran zeige, dass es in Deutschland Privatschulen gebe und auch der Freistaat Bayern Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftige. Zudem unterstünde die griechische Volksschule der Schulaufsicht durch den Freistaat Bayern, weshalb sie mit anderen Privatschulen in Bayern, die ebenfalls dieser Aufsicht unterliegen, gleichzustellen seien.

Die Beschwerdekammer ließ gegen ihre Entscheidungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu.