Pressemitteilung 8 vom 07.06.13
Verurteilungen im Mordprozess Leonardo M. rechtskräftig
Wie heute bekannt wurde, hat der Bundesgerichtshof die Revisionen der Angeklagten und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 18.7.2012 in dem Verfahren um den Mord an Leonardo M. verworfen. Damit sind die Verurteilungen rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 3. Mai 2013 (Az. 1 StR 637/12) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Revisionen der vier Angeklagten jeweils als unbegründet verworfen, weil, wie der Bundesgerichtshof ausführt, die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben habe.
Mit Beschluss vom selben Tag hat der Bundesgerichtshof auch die Revision der Nebenkläger als unzulässig verworfen. Die Revision erstrebte bei der nach Jugendstrafrecht verurteilten Heranwachsenden die Anwendung des allgemeinen Strafrechts, bei einem der erwachsenen Angeklagten die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und bei allen Angeklagten zusätzlich eine Verurteilung wegen des Mordmerkmals der Grausamkeit. Der Bundesgerichtshof hob hervor, dass ein Nebenkläger das Urteil nicht alleine mit dem Ziel der Verhängung schwererer Rechtsfolgen anfechten könne. Nachdem die Angeklagten bereits wegen Mordes verurteilt worden sind, könne der Nebenkläger auch nicht die Feststellung weiterer Mordmerkmale erreichen.
Zum Hintergrund: Mit Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Ansbach vom 18.7.2012 wurden die vier Angeklagten nach 15 Verhandlungstagen wegen Mordes, einer der Angeklagten zusätzlich wegen Betäubungsmitteldelikten, verurteilt, wobei das Mordmerkmal der Heimtücke festgestellt worden war. Gegen die beiden erwachsenen Angeklagten wurden lebenslange Freiheitsstrafen verhängt, gegen die beiden Heranwachsenden jeweils Jugendstrafen von 9 Jahren.