Pressemitteilung 1 vom 07.01.14
Unfallverursacherin zu Schadensersatz an Ehefrau ihres Freundes verurteilt
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach hat mit den Parteien am 27./30.12.2013 zugestelltem Urteil eine Ansbacher Autofahrerin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 12.416,42 Euro verurteilt, weil sie in alkoholisiertem Zustand mit dem Fahrzeug ihres Freundes und dessen Ehefrau einen Unfall verursachte.
Am 30.7.2012 unternahm der Ehemann der Klägerin mit einem beiden Ehegatten gehörenden Pkw einen Ausflug mit seiner Freundin, der Beklagten, an den Brombachsee. Nachdem der Ehemann während des Ausflugs erheblich dem Alkohol zugesprochen hatte, was zu einer Blutalkoholkonzentration von 2.38 Promille führte, bat er seine Freundin zurückzufahren. Diese erklärte sich hierzu bereit, kam indes auf der B13 infolge ihrer eigenen Alkoholisierung von 2,04 Promille von der Fahrbahn ab, wodurch an dem Fahrzeug der Eheleute ein Sachschaden von 12.416,42 Euro entstand, welchen die Ehefrau nun gerichtlich geltend machte. Weitere Fahrzeuge waren nicht beteiligt.
Die Beklagte argumentierte, dem Ehemann sei ihre eigene Alkoholisierung bekannt gewesen, da sie am Brombachsee in dessen Beisein eine Flasche Sekt getrunken habe. Der Ehemann habe das Risiko einer Trunkenheitsfahrt bewusst auf sie abgewälzt, weil er selbst betrunken gewesen sei. Wer aus solch eigennützigen Motiven handle und anschließend den Schaden bei ihr durchzusetzen versuche, handele sittenwidrig, weshalb sie nicht in Anspruch genommen werden könne. Zudem habe der Ehemann stillschweigend einen Haftungsausschluss mit ihr vereinbart, dadurch dass er in Kenntnis ihrer Alkoholisierung mitgefahren sei. Diesen Haftungsausschluss müsse auch die Klägerin als Miteigentümerin gegen sich gelten lassen. Außerdem hätte die Klägerin ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen.
Dieser Argumentation folgte die 2. Zivilkammer nicht. Sie stellte zunächst fest, dass ein Schadensersatzanspruch bestehe, weil die Beklagte das Miteigentum der Klägerin fahrlässig beschädigt habe. Die Inanspruchnahme der Freundin ihres Ehemannes sei auch nicht treu- und sittenwidrig, nachdem die Klägerin selbst an dem Geschehen nicht beteiligt gewesen sei. Einen prinzipiell möglichen Haftungsausschluss sah das Gericht nicht als erwiesen an, weil nach Anhörung der Parteien und Vernehmung des Ehemanns als Zeugen nicht zu klären war, ob dieser tatsächlich die erhebliche Alkoholisierung seiner Freundin kannte - der Zeuge hatte behauptet, deren Alkoholkonsum nicht mitbekommen zu haben - und er durch die Bitte, seine Freundin möge fahren, auf die Geltendmachung etwaiger Unfallschäden verzichten wollte. Zudem würde dieser Verzicht nicht für die Klägerin gelten, da nicht festzustellen war, dass der Ehemann insoweit auch für seine Ehefrau gehandelt hätte. Weiter führt das Gericht aus, die Klägerin habe nicht ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen müssen. Wenn ein Geschädigter einen Anspruch gegen den Unfallverursacher wie hier habe, müsse er nicht vorrangig die eigene Versicherung und damit die Gemeinschaft der Versicherten statt der Unfallverursacherin in Anspruch nehmen.