Pressemitteilung 10 vom 05.08.15
Vergleich über Schmerzensgeld im Verfahren um einen Behandlungsfehler mit tödlichen Folgen für einen Säugling
Mit Beschluss vom 4. August 2015 hat die Arzthaftungskammer des Landgerichts Ansbach einen Vergleich zwischen den Eltern eines verstorbenen Säuglings und dem Träger der Nürnberger Klinik, in der der 7 Wochen alte Säugling im Jahr 2011 im Zuge einer Infusionsbehandlung zu Tode kam, festgestellt.
Die Arzthaftungskammer hatte nach umfangreicher Beweisaufnahme am 15. Juli 2015 den Vergleich über eine Gesamtzahlung von 45.500 Euro an die Eltern des verstorbenen Säuglings vorgeschlagen und den Vorschlag mit dem Ergebnis der derzeitigen Beweislage begründet. Demnach neigte die Arzthaftungskammer der Auffassung zu, dass vorbehaltlich einer weiteren Beweisaufnahme ohne Zustandekommen des Vergleichs durch die Klagepartei der Nachweis der Ursächlichkeit der fehlerhaften Infusionslegung für den anschließenden Kreislaufzusammenbruch mit tödlicher Folge durch die bisherigen Sachverständigengutachten erbracht wurde. Die Parteien haben nunmehr übereinstimmend ihre Zustimmung zu dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag erklärt.
Die Vergleichssumme setzt sich zusammen aus 12.500 Euro für die Schmerzen bzw. Leiden des verstorbenen Mädchens bis zu seinem Tod, welche die Eltern als Erben ihrer Tochter geltend gemacht haben, aus jeweils 10.000 Euro Schmerzensgeld für die Eltern aufgrund behaupteter psychischer und körperlicher Beeinträchtigungen ausgelöst durch den Tod ihrer Tochter sowie 13.000 Euro Schadensersatz u.a. für die nutzlos gewordene Anschaffung eines Kinderwagens und eines Kinderautositzes sowie Beeinträchtigungen der Eltern in der Haushaltsführung.
Das Schmerzensgeld stellt grundsätzlich eine Kompensation für erlittene Schmerzen und Leiden dar und soll dem Verletzen die Möglichkeit geben, sich Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die erlittenen Beeinträchtigungen wenigstens zum Teil ausgleichen. Zudem soll das Schmerzensgeld dem Geschädigten für das von einem Schädiger begangene Unrecht symbolisch Genugtuung verschaffen. Nicht Funktion des Schmerzensgeldes ist hingegen die Entschädigung für die Zerstörung eines Menschenlebens oder den persönlichen Verlust eines nahen Angehörigen. Eine solche Funktion wäre ethisch unvertretbar, da die wirtschaftliche Bewertung menschlichen Lebens mit dem unverzichtbaren Grundrecht auf Menschenwürde unvereinbar wäre.