Pressemitteilung 8 vom 06.07.15
Kioskbetreiber darf gemietete Kaffeemaschine zurückgeben
Das Landgericht Ansbach hat einem Kioskbetreiber Recht gegeben, der sich von einem Mietvertrag über eine Kaffeemaschine wieder lösen wollte. Die Berufungskammer unter Vorsitz von Landgerichtpräsident Dr. Gerhard Karl entschied, dass der Kioskbetreiber den Mietvertrag wirksam angefochten hat (Az. 1 S 852/14).
Der Kläger betreibt im nördlichen Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen einen Kiosk, der nur im Sommerhalbjahr geöffnet ist. Im März 2013 schloss er bei einem Vertreterbesuch mit einem hierauf spezialisierten Unternehmen einen Vertrag über die Anmietung eines Kaffee-Frischbrühgeräts. Im Rahmen der Verhandlungen mit dem Unternehmensvertreter wies er darauf hin, dass er den Kiosk zunächst nur für 1 Jahr gepachtet habe und dass im Winter saisonbedingt geschlossen sei. Daher könne er den Mietvertrag nur für 1 Jahr schließen. Der Vertreter erklärt hierauf, dass dies kein Problem sei.
Nach Abschluss des Vertrags stellte der Kioskbetreiber fest, dass der schriftliche Vertrag eine Laufzeit von 66 Monaten enthielt, woraufhin er den Vertrag anfocht und bereits geleistete Mietzahlungen in Höhe von 2.482,88 Euro zurückforderte. Das beklagte Unternehmen verwies auf den wirksam geschlossenen Vertrag und bestritt, dass über eine Vertragslaufzeit von 1 Jahr gesprochen worden sei.
Die Berufungskammer glaubte der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers, nicht aber der des Unternehmensvertreters und erklärte die Anfechtung des Mietvertrags wegen Irrtums des Kioskbetreibers über die Vertragslaufzeit gem. § 119 BGB für wirksam, mit der Folge, dass der Vertrag von Anfang an nichtig war und der Kläger die bislang bezahlte Miete zurückverlangen kann. Zur Begründung führte die Berufungskammer zudem aus, dass der Kläger die nur als Wort, nicht aber als Zahl im Vertrag aufgeführte Laufzeit von 66 Monaten obgleich andere Daten wie die Mindestabnahmemenge Kaffee und die nach Einzeltassen errechnete Miete in Zahlen ausgeführt sind offensichtlich übersehen hat, was zu dem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum bei ihm geführt habe.