Pressemitteilung 5 vom 11.05.16
Südfleisch-Verfahren endet mit Vergleich
Die Fa. Südfleisch GmbH und die Stadt Ansbach haben sich im Verfahren um Schadensersatzersatzforderungen wegen fehlerhafter BSE-Tests auf einen Vergleich geeinigt. Mit Beschluss vom 9.5.2016 hat das Landgericht Ansbach einen Vergleich der Parteien dahin festgestellt, dass die Stadt Ansbach an die Fa. Südfleisch GmbH ohne Anerkennung einer Rechtspflicht 6.908.639,47 Euro bezahlt.
Zum Hintergrund: Die Fa. Südfleisch GmbH erhob Ende des Jahres 2004 Klage gegen die Stadt Ansbach wegen Schadensersatzforderungen im Zusammenhang mit im Jahr 2001 von der Stadt Ansbach an ihren Rindern in einem nicht hierfür zugelassenen Labor durchgeführten BSE-Tests.
Die Stadt Ansbach war für die gesetzlich vorgeschriebenen BSE-Tests an über 24 Monate alten Rindern, die in ihrem Stadtgebiet geschlachtet werden, zuständig. Mit den Tests beauftragte die Stadt Ansbach ein hierfür zugelassenes Labor in Passau. Der Laborbetreiber eröffnete im Jahr 2001 zusätzlich ein Labor im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen, ohne dies der zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen, worauf das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz die Durchführung der BSE-Test in diesem Labor mangels Zulassung untersagte. Ferner wies das Ministerium die Stadt Ansbach an, die bereits auf Grundlage der Testergebnisse in dem nicht zugelassenen Labor von ihr erteilten Genusstauglichkeitsbescheinigungen bezüglich 38.428 Rindern zurückzunehmen und das betroffene Fleisch aus dem Verkehr zu nehmen.
Zur Klärung der verwaltungsrechtlichen Vorfrage, ob die Rücknahme der Genusstauglichkeitsbescheinigungen zu Recht erfolgte, war das Verfahren am Landgericht zwischen den Jahren 2006 und 2013 ausgesetzt. Das Bundesverwaltungericht sah - unabhängig von einer Kenntnis der fehlenden Zulassung des Labors eine Verantwortlichkeit der Stadt Ansbach, weil sie sich zur Durchführung der BSE-Tests mit dem Labor eines sogenannten Verwaltungshelfers bediente, dessen Verschulden sie sich als hierfür zuständige und damit verantwortliche Stelle zurechnen lassen müsse. Im Ergebnis wurde die Stadt Ansbach verpflichtet, den der Fa. Südfleisch mit der Rücknahme der Genusstauglichkeitsbescheinigungen verbundenen Vermögensnachteil auszugleichen.
Auf dieser Grundlage bezifferte die Fa. Südfleisch im Verfahren vor dem Landgericht Ansbach ihren Schaden mit 7.398.180,32 Euro, im Wesentlichen bestehend aus Verkaufsverlusten, Lager-, Transport- und Entsorgungskosten sowie bereits angefallenen Weiterverarbeitungskosten, nebst Zinsen in Höhe von 4.975.275,08 Euro sowie 454.385,93 Euro Rechtsverfolgungskosten, die im Wesentlichen aus dem durch mehrere Instanzen gegangenen Verwaltungsverfahren resultierten.
Nachdem das Landgericht, wie in der Verhandlung am 3.9.2014 angekündigt, den Parteien umfangreiche rechtliche Hinweise, zu denen diese sich zwischenzeitlich äußerten, und schließlich einen Vergleichsvorschlag unter Berücksichtigung der für beide Parteien bestehenden Prozessrisiken bei Fortgang des Verfahrens unterbreitet hatte, einigten sich diese nun auf den gerichtlichen Vorschlag, der die Zahlung von 6.908.639,47 Euro vorsieht. Damit sind sämtliche Ansprüche der Klägerin aus diesem Verfahren abgegolten.