Pressemitteilung 6/2018 vom 18.05.2018
BGH bestätigt Urteil des Landgerichts im Lichtenauer Totschlagsprozess
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.02.2018 (1 StR 351/17) die Revisionen des Angeklagten, der Staatsanwaltschaft Ansbach und der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 02.02.2017 verworfen. Das Landgericht Ansbach hat in dem Urteil einen mittlerweile 26 Jahre alten Mann wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Das Landgericht Ansbach sah es seinerzeit als erwiesen an, dass der Mann seine damals 26 Jahre alte Ehefrau am 04.05.2016 gegen 02:00 Uhr in der gemeinsamen Wohnung in Lichtenau durch massive Gewalteinwirkung gegen den Hals getötet hat.
Das Landgericht hat diesbezüglich einen minder schweren Fall des Totschlags ange-nommen, weil die Ehefrau des Angeklagten diesem unmittelbar vor dem Tötungsdelikt offenbart hatte, dass sie eine intime Beziehung mit einem anderen Mann einge-gangen sei. Infolge dessen sei der Angeklagte tief gekränkt gewesen und in erhebliche Wut geraten.
Insbesondere gegen die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags richtete sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Der 1. Strafsenat des BGH urteilte jedoch, dass die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags durch das Landgericht Ansbach rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Auch die Revision der Nebenklage, welche eine Verurteilung des Angeklagten wegen Mordes anstrebte, hat der BGH zurückgewiesen, da die Ansbacher Schwurgerichtskammer das Vorliegen der Mordmerkmale „Heimtücke" und „niedrige Beweggründe" rechtsfehlerfrei verneint habe.