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Landgericht Bayreuth

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 3/19 vom 8.April 2019

Fall Peggy K. - Amtsgericht Bayreuth weist Anträge des Ulvi K. zurück

Mit Beschluss vom 03.04.2019 hat das Amtsgericht Bayreuth die Anträge des UIvi K.

auf Feststellung, dass das Vorspielen einer heimlich angefertigten Aufzeichnung eines zwischen ihm und dessen Vater geführten Gesprächs gegenüber Zeugen und gegenüber dem Beschuldigten Manuel S. in dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Manuel S. rechtswidrig gewesen sei,

den Ermittlungsbehörden zu untersagen, diese Aufzeichnung im Rahmen von Ermittlungen gegenüber Dritten, insbesondere Zeugen, durch Abspielen oder in anderer Weise zugänglich zu machen, und

auf Herausgabe der Aufzeichnung dieses Gesprächs

als unbegründet zurückgewiesen.


Das Amtsgericht Bayreuth weist darauf hin, dass Herrin des Ermittlungsverfahrens die Staatsanwaltschaft ist. Ihr obliegt es - vorbehaltlich etwaiger Richtervorbehalte - darüber zu entscheiden, welche Ermittlungsmaßnahmen sie zur Aufklärung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts ergreift. Der Ermittlungsrichter hat lediglich die Zulässigkeit der entsprechenden Ermittlungsmaßnahme zu prüfen, nicht deren Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Bayreuth diente das Vorspielen des Tonbandes gegenüber Zeugen aus dem sozialen Umfeld des Ulvi K. ausschließlich dem Zweck, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die aufgezeichneten Äußerungen von Ulvi K. bei dem Gespräch mit dessen Vater in Bezug auf eine Tatbeteiligung des Beschuldigten Manuel S. verifiziert werden können. In Anbetracht des Umstandes, dass es um die Aufklärung eines Tötungsdelikts geht, und somit alle erdenklichen Ermittlungsmaßnahmen zu ergreifen sind, ist das Vorspielen der Tonbandaufnahme gegenüber Personen aus dem näheren Bekanntenkreis des Ulvi K. nicht zu beanstanden. Bei dem Vorspielen der Tonbandaufnahme hat es sich nicht um eine Ermittlungsmaßnahme gehandelt, die im Rahmen einer Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Ulvi K. einerseits und der Schwere der aufzuklärenden Straftat andererseits als rechtswidrig oder gar als verbotene Vernehmungsmethode im Sinne von § 136a StPO einzustufen wäre. In Anbetracht der vorliegenden richterlichen Genehmigung für die Aufzeichnung des Gesprächs liegt kein Beweiserhebungsverbot vor, das eventuell eine Fernwirkung auch in Bezug auf die Verwendbarkeit im Ermittlungsverfahren gegen Manuel S. haben könnte. Wegen des unmittelbaren Bezugs zu konkreten strafbaren Handlungen gehört das Gespräch nach Auffassung des Amtsgerichts Bayreuth auch nicht dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung an.

Zum Antrag, der Staatsanwaltschaft zu untersagen, das aufgezeichnete Gespräch im Rahmen von Ermittlungen gegenüber Dritten, insbesondere Zeugen, durch Abspielen zugänglich zu machen, fehlt es nach Ansicht des Amtsgerichts Bayreuth mangels Wiederholungsgefahr bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Selbst die hypothetische Absicht eines weiteren Vorspielens der Aufzeichnung durch die Staatsanwaltschaft würde dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesprächsmitschnitt willkürlich völlig Unbeteiligten unter bewusster Missachtung des Persönlichkeitsrechts des Ulvi K. vorgespielt werden soll, sind nicht ersichtlich.

Hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe einer Kopie des aufgezeichneten Gesprächs fehlt es gemäß Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth an einer Rechtsgrundlage. Bei der Aufzeichnung des Gesprächs handelt es sich um ein amtlich verwahrtes Beweisstück. Die Strafprozessordnung enthält für solche Beweisstücke ein Mitgabeverbot dergestalt, dass diese Gegenstände niemals aus dem amtlichen Gewahrsam entlassen werden dürfen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Mitschnitt des Gesprächs ein wichtiges Beweismittel in einem noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren darstellt und somit ein schützenswertes Interesse der Ermittlungsbehörden vorliegt, dass Informationen aus dem Gespräch nicht ihrem Herrschaftsbereich entzogen werden.


Für weitergehende Auskünfte im anhängigen Ermittlungsverfahren ist die Staatsanwaltschaft Bayreuth zuständig.