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Landgericht Bayreuth

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 4 vom 28.05.2019

Bundesgerichtshof hebt Urteil des Landgerichts Bayreuth im sog. „Mordverfahren Innstraße“ hinsichtlich des Angeklagten Firat T. auf

Mit Urteil der 1. Großen Strafkammer des Landgerichts Bayreuth als Schwurgericht vom 23. Juli 2018 wurde der Angeklagte Firat T. u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm lag u.a. zur Last, den Rentner Friedrich K. am 12.04.2017 in der Bayreuther Innstraße getötet zu haben. Der Angeklagte Anton S. wurde wegen Diebstahls in Tatmehrheit mit unterlassener Hilfeleistung zum Nachteil des Friedrich K. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 2 Monaten verurteilt.

Während das Urteil des Landgerichts Bayreuth hinsichtlich des Angeklagten Anton S. mittlerweile rechtskräftig ist, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. April 2019, Az. 1 StR 668/18, das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 23. Juli 2018 aufgehoben, soweit der Angeklagte Firat T. wegen Mordes in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt worden ist. Das Verfahren wurde diesbezüglich an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts Bayreuth zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs würden die Feststellungen, auf denen die Verurteilung wegen des Tötungsdelikts beruhe, von der im Urteil dargelegten Beweiswürdigung nicht getragen werden. Die Strafkammer habe zwar rechtsfehlerfrei belegt, dass der Angeklagte Firat T. die Person gewesen sei, die dem Geschädigten die Schläge gegen den Kopf zugefügt habe, dass weiter der Geschädigte eine Treppe hinuntergestürzt sei und sich dabei tödliche Verletzungen zugezogen habe. Diese Feststellungen könnten jedoch nicht als Beleg herangezogen werden, dass die Schläge an oder auf der Treppe erfolgt seien. Sie würden Raum für die Möglichkeit anderer Geschehensabläufe lassen.

Auf diesem Rechtsfehler beruhe auch das Urteil, denn ohne die Feststellung, dass der Geschädigte auf Grund der Schläge des Angeklagten Firat T. die Treppe hinuntergestürzt sei, fehle es an einer Tatsachengrundlage für die Annahme, der Angeklagte Firat T. habe den Tod des Geschädigten verursacht. Aus diesem Grund sei auch der Tötungsvorsatz des Angeklagten Firat T. durch die Strafkammer nicht tragfähig festgestellt worden, weil dieser mangels sonstiger Beweismittel nur aus dem äußeren Tatgeschehen habe hergeleitet werden können.

Der Beginn der Hauptverhandlung steht noch nicht fest. Konkrete Hauptverhandlungstermine wurden noch nicht festgesetzt.