Pressemitteilung 506 vom 25.01.13
Probleme im Schlepplift
Zur Frage der Haftung bei einem Sturz im Doppelschlepplift
Kurzfassung:
Die Klage einer Skifahrerin gegen den Mitbenutzer eines Doppelschlepplifts in Neukirchen wegen eines Sturzes blieb ohne Erfolg. Von der Richtigkeit der Angaben der Klägerin vermochte sich weder das Landgericht Coburg noch das Oberlandesgericht Bamberg zu überzeugen.
Sachverhalt:
Anfang Januar 2009 fuhren die Klägerin und der spätere Beklagte mit einem Doppelschlepplift in einem Skigebiet. Während dieser Fahrt mit dem Skilift kam es zu einem Sturz beider Parteien. Nach diesem Sturz fuhr die Klägerin mindestens noch einmal mit dem Schlepplift nach oben und von dort wieder herunter.
Die Klägerin behauptete, dass der Beklagte habe den Sturz und dadurch einen Bruch in ihrem Handgelenk verursacht. Deshalb wollte sie mindestens 10.000,00 Euro Schmerzensgeld und über 5.600,00 Euro weiteren Schadenersatz. Am Anfang des Prozesses hattte die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich hinter ihr vorbeigedrängelt und sie sei beim Anfahren mit dem Lift deshalb so überrascht gewesen, dass sie gestürzt sei. Später gab sie an, der Beklagte sei schräg vor ihr mit seinen Skiern in der Liftspur und sogar auf ihren Skienden gestanden. Deshalb sei es zum Sturz gekommen. Letztlich gab die Klägerin an, dass der Beklagte den Skiunfall dadurch verursacht habe, dass er sich gegen ihren Willen in den Lift gedrängt habe.
Der Beklagte gab an, dass man gemeinsam im Lift gefahren sei. Es habe einen starken Ruck gegeben und beide seien nach einer kurzen Strecke aus dem Lift gestürzt. Bei dem Sturz habe sich das allgemeine Lebensrisiko beim Benutzen eines Schlepplifts verwirklicht.
Gerichtsentscheidung:
Die Klägerin vermochte das Landgericht Coburg von ihren Angaben nicht zu überzeugen. Das Gericht vernahm als Zeugen den Mann, der den Skifahrern die Schleppliftbügel zureichte. Dieser vermochte keine der Versionen der Klägerin zu bestätigen. Das Gericht konnten die Angaben der Klägerin auch deshalb nicht überzeugen, weil diese während des Prozesses mindestens drei verschiedene Versionen des Unfallhergangs präsentierte. Auch einen Verstoß des Beklagten gegen die allgemeinen Verhaltensregeln des internationalen Skiverbandes FIS konnte das Gericht nicht feststellen. Das Landgericht hielt es auch für möglich, dass es zu einem weiteren Sturz oder sonstigem Unfallereignis gekommen war, bei dem sich die Klägerin verletzt haben könnte. Nach dem Sturz der beiden Parteien fuhr sie zumindest noch einmal mit dem Lift die Skipiste hinauf und anschließend ab.
Mit diesem Urteil wollte sich die Klägerin nicht zufrieden geben und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort strebte sie die Einholung eines Sachverständigengutachtens an. In dem sollte geklärt werden, dass es dem Beklagten unmöglich wäre, innerhalb der von der Klägerin angegebenen acht Sekunden neben ihr eine ordnungsgemäße Stellung einzunehmen. Im zuständigen Senat des Oberlandesgerichts Bamberg waren zwei von drei Richtern jedoch selbst alpine Skifahrer. Diese hielten es aus eigener Sachkunde sehr wohl für möglich, innerhalb von acht Sekunden in eine ordnungsgemäße Position im Schlepplift zu gelangen. Dazu kam, dass einer der beiden Richter selbst regelmäßig am Schlepplift des Unfallortes Neukirchen Ski fährt. Dieser wusste, dass es sogar Kindern möglich ist, ordnungsgemäß in die Liftspur innerhalb des von der Klägerin angegebenen Zeitintervalls zu gelangen. Deshalb holte das Oberlandesgericht Bamberg kein Sachverständigengutachten ein und wies darauf hin, dass die mehrfache Änderung der Angaben durch die Klägerin durchgreifende Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit ergibt. Da die Klägerin den schriftlichen Hinweis des Oberlandesgerichts Bamberg, dass es beabsichtigt die Berufung zurückzuweisen, ignorierte, wurde die Berufung in einem weiteren Beschluss zurückgewiesen. Die erfolglose Klägerin muss daher auch die vor dem Landgericht Coburg und dem Oberlandesgericht Bamberg angefallenen Kosten bezahlen.
Fazit:
Richter können bei der Beurteilung eines Sachverhalts ihre eigene Sachkunde oder Kenntnisse von Örtlichkeiten in die Entscheidung mit einbeziehen. Darüber hinaus ist es für die Partei in einem Prozess selten günstig, wenn sie ihre Angaben (mehrfach) im Hinblick auf das erstrebte Ziel verändert und anpasst.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 06.07.2012, Az. 22 O 600/11; Oberlandesgericht Bamberg Beschlüsse vom 15.10. und 06.11.2012, Az.: 6 U 38/12; rechtskräftig)