Pressemitteilung 530 vom 20.06.14
Der Sturz im Seniorenheim
Kurzfassung:
Die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse auf Erstattung von Behandlungskosten in Höhe von über 20.000 gegen den Betreiber eines Seniorenheims wurde abgewiesen. Das Gericht erkannte keine Pflichtverletzung des Heims, welche zu einem Sturz einer bei Klägerin gesetzlich versicherten Seniorin geführt hätte.
Sachverhalt:
Die Krankenkasse verlangt Schadenersatz vom Seniorenheim aus auf sie übergegangenem Recht wegen eines Sturzes einer bei ihr Versicherten. Die Versicherte befindet sich seit 2008 in dem Seniorenheim. Sie leidet an Demenz vom Typ Alzheimer. In einem Pflegegutachten wurden der Seniorin Sturzneigung und eine Weglauftendenz bescheinigt. Das Betreuungsgericht hatte auf Antrag Maßnahmen zur Fixierung der alten Dame genehmigt. Im August 2010 wurde die Alzheimer-Patientin wie jeden Tag in den Speisesaal geführt. Nachdem man sie in einen Sessel gesetzt hatte, wurde sie an den Tisch geschoben. Kurze Zeit später bemerkte das Pflegepersonal, dass die Seniorin nicht mehr in ihrem Sessel saß. Sie war in das Treppenhaus gelaufen, dort gestürzt und hatte sich Brüche, u. a. am Halswirbel, zugezogen. Die Klägerin zahlte deswegen Behandlungskosten über 20.000 , welche sie vom Pflegeheim ersetzt haben wollte.
Die Klägerin war der Ansicht, das Heim habe den Sturz pflichtwidrig verursacht. Dem Heim seien die Weglauftendenz und die Sturzneigung bekannt gewesen. Am Sessel der Seniorin sei ein Fixierbrett anzulegen gewesen. Zudem sei die Bewohnerin des Seniorenheims pflichtwidrig nicht beaufsichtigt worden.
Das Seniorenheim verteidigte sich damit, dass es der Betroffenen seit etwa einem Jahr nicht mehr gelungen wäre, aus eigener Kraft aufzustehen. Man habe die alte Dame ausreichend beaufsichtigt. Es sei nicht notwendig gewesen, ein Fixierbrett am Sessel der Heimbewohnerin anzubringen.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab.
Es konnte eine Pflichtverletzung des Heims nicht feststellen.
Die Pflicht eines Seniorenheims ist begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass beim Wohnen im Heim die Würde sowie die Interessen und Bedürfnisse der Bewohner zu wahren und zu fördern sind. Aus der Tatsache, dass ein Schaden eingetreten ist, kann nicht im Nachhinein der Schluss auf eine Pflichtwidrigkeit des Heimträgers gezogen werden. Der Heimträger hat einen Beurteilungsspielraum in der Entscheidung über die Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen. Sofern die Entscheidung vertretbar erscheint, führen eingetretene Unfälle nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu einer Verantwortlichkeit des Heimträgers.
Das Gericht kam nach Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich die Bewohnerin nicht in einer konkreten Gefahrensituation befand. Zwar waren hinsichtlich der Betroffenen in einem Pflegegutachten über ein Jahr vor dem Unfall eine Sturzneigung und eine Weglauftendenz festgestellt worden. Jedoch gelangte das Gericht aufgrund Zeugeneinvernahmen zu dem Ergebnis, dass die Betroffene seit längerer Zeit nicht mehr selbst aus ihrer jeweiligen Sitzposition aufgestanden war. Daher gelangte das Gericht zu der Auffassung, dass eine zwangsweise Fixierung im Sessel nicht mehr erforderlich erschien. In der Pflegedokumentation ist für die Zeit vor dem Unfall ausgeführt, dass die Erkrankte tagsüber sehr ruhig in ihrem Ohrensessel sitze und deshalb auf eine Fixierung verzichtet werde. Auch findet sich dort die Einschätzung, dass die Heimbewohnerin nicht mehr aus eigener Kraft aus dem Bett oder Stuhl aufstehen könne, beim Sitzen bestehe keine Sturzgefahr.
Das Gericht kam auch zu dem Schluss, dass das Anbringen eines Fixierbretts am Sessel eine Belastung für die Heimbewohnerin dargestellt hätte. Eine Mitarbeiterin des Pflegepersonals hatte ausgesagt, dass die Bewohner das Fixierbrett als unangenehm empfinden, weil es auf dem Bauch aufliege. Es sei erkennbar, dass Heimbewohner das Fixierbrett störe. Das Gericht sah es als nicht geringfügige Belastung an, mehrere Stunden am Tag mit einem Brett dicht am Körper fixiert zu sein, da dadurch die Sitzposition innerhalb des Sessels nur eingeschränkt verändert werden könne. Auch die Tochter der Verunfallten hatte vom Heim gewünscht, auf das Fixierbrett zu verzichten. Dass das Betreuungsgericht Fixierung genehmigt hatte, ist kein Befehl an den Heimträger, sondern lediglich die gerichtliche Erlaubnis.
Das Gericht erkannte auch keine Pflichtverletzung darin, dass die Heimbewohnerin sich 10 bis 15 Minuten ohne Aufsicht im Speisesaal befunden hat. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sind bis zu 15 Minuten ohne Beaufsichtigung keine Pflichtverletzung des Heimträgers. Die Forderungen nach lückenloser Beaufsichtigung überschreite das wirtschaftlich Zumutbare. Im vorliegenden Fall waren die Türen des Speisesaals offen, so dass Blicke des Heimpersonals in den Saal auch innerhalb der 15 Minuten möglich waren. Das Nichterkennen des Weggehens eines einzelnen Heimbewohners stellt keine Pflichtverletzung dar.
Mangels Pflichtverletzung des Pflegeheims war die Klage der gesetzlichen Krankenversicherung erfolglos.
Fazit:
Aus der Tatsache, dass ein Unfall im Pflegheim eingetreten ist, kann nicht auf eine Pflichtverletzung des Heimbetreibers gefolgert werden. Ob eine Pflichtverletzung des Heimbetreibers vorlag, kann nur im Rahmen einer sorgfältigen Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles entschieden werden. Dabei ist dem Heimträger auch ein gewisser Beurteilungsspielraum hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen zuzubilligen.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 24.01.2014, Aktenzeichen 22 O 355/13)