Pressemitteilung 538 vom 21.11.14
Der Sturz an der Bordsteinkante
Zur Frage der Verkehrssicherungspflicht einer Kommune.
Kurzfassung:
Die Klage einer Fußgängerin wegen eines Sturzes an einer Bordsteinkante wurde abgewiesen. Das Gericht konnte keine Pflichtverletzung der Kommune erkennen.
Sachverhalt:
Die Klägerin ging im Januar 2013 im Innenstadtbereich zu Fuß. Am Übergang eines Fußgängerwegs zu einer Zufahrtsstraße zu einem Parkhaus befand sich eine lockere Stelle im Bordstein.
Die Klägerin behauptet, bei der Überquerung der Zufahrtsstraße am gelockerten Bordstein gestürzt und gestolpert zu sein. Sie erlitt eine Fraktur am linken Ellbogen. Die Klägerin meinte, dass sie an diesem Sturz nur zu einem Drittel selbst schuld sei. Die überwiegende Verantwortung trage die Kommune, weswegen sie mehrere Tausend Euro Schmerzensgeld wollte.
Die Stadt verteidigte sich damit, dass im Unfallbereich regelmäßig kontrolliert werde. Die Einfahrt zum Parkhaus sei 12 Tage vor dem Sturz der Klägerin überprüft worden. Ein lockerer Bordstein sei nicht vorhanden gewesen. Es sei aber möglich, dass sich der Bordstein in der Zwischenzeit infolge von Frosteinwirkung oder Überfahrens gelockert haben könnte. Die Stadt meinte, sie habe ausreichend kontrolliert und zudem habe der hochaufstehende Bordstein durch seine Offensichtlichkeit vor sich selbst gewarnt.
Gerichtsentscheidung:
Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Eine Pflichtverletzung der beklagten Kommune konnte das Gericht nicht feststellen.
Es ging aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder davon aus, dass der hochstehende, lockere Bordstein deutlich zu erkennen war. Zudem befand sich die Stolperstelle nicht in einer Gehfläche sondern an der Kante des Gehwegs zur Straße. Ein umsichtiger Fußgänger hätte sich in diesem Bereich ohnehin auf einen Höhenunterschied einstellen müssen. Der Bordstein an der Sturzstelle ist optisch abgegrenzt und der Höhenunterschied war gut zu erkennen. Daher trug die Fußgängerin die Verantwortung für ihren Sturz selbst und die Klage blieb erfolglos.
Fazit:
Nach der Rechtsprechung der Obergerichte sind die Sicherungserwartungen eines Verkehrsteilnehmers gegenüber Gefahren, die einem jeden ins Auge fallen müssen, gering anzusetzen. Bei solchen Gefahren geht die Eigenverantwortung des Verkehrsteilnehmers möglichen Verkehrssicherungspflichten vor.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 30.05.2014, Az. 22 O 458/13; rechtskräftig)