Pressemitteilung 3 vom 29.01.15
Warum musste Don Diego sterben?
Zur Frage der Beweislast im Fall behaupteter Verletzungen von vertraglichen Pflichten aus einem Einstellvertrag
Die Eigentümerin des Pferdes Don Diego verklagte den Inhaber eines Reitbetriebes, bei dem das Tier untergestellt war und versorgt wurde, auf Schadensersatz, weil dieser durch falsches Futter dessen Tod verursacht haben soll. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin eine Pflichtverlet-zung auf Seiten des Reitbetriebes nicht nachweisen konnte.
Die Klägerin hatte behauptet, die Mitarbeiter des Reitstalles, in welchem das Tier untergestellt war und versorgt wurde, hätten Don-Diego vorsätzlich über mehrere Tage hinweg Stroh gefüttert, obwohl bekannt war, dass dem mit Koliken belasteten Pferd kein Stroh hätte gefüttert werden dürfen.
Don-Diego war nach einer schweren Kolik operiert worden und musste schließlich getötet werden.
Mit der Klage wurden hauptsächlich Schadensersatz in Form des Kaufpreises für das verstorbene Pferd sowie die entstandenen Fahrt- und Tierarztkosten geltend gemacht, weil die Klägerin meint, der Tod von Don-Diego sei auf das falsche Futter zurückzuführen. Der in Anspruch genommene Inhaber des Reitbetriebes gab demgegenüber an, dem Pferd sei nur Heu von guter Qualität gefüttert worden und außerdem habe die Fütterung des Tieres mit dessen Tod nichts zu tun.
Das Landgericht Coburg hat in einer nun veröffentlichten Entscheidung die Klage auf Schadensersatz wegen des zu Tode gekommenen Don Diego abgewiesen, weil sich auch nach der Vernehmung von insgesamt sechs Zeugen die Fütterung des Pferdes mit Stroh nicht hat nachweisen lassen. Das Gericht ging vielmehr davon aus, dass Don-Diego ordnungsgemäß mit Heu gefüttert wurde.
Einem Antrag der Klägerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage der Qualität des Heues ging das Gericht indes nicht nach, weil insbesondere Reste der letzten Fütterung von Don-Diego nicht mehr vorhanden waren.
Die Beweislast für eine Pflichtverletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Einstellvertrages hat aber die Klägerin als diejenige zu tragen, die mit der entsprechenden Behauptung Schadensersatz begehrt. Bleiben wie in diesem Fall Zweifel, kann der Beklagte nicht zur Zahlung verurteilt werden.
(Landgericht Coburg, Urteil vom 14.01.2013, Aktenzeichen 14 O 518/12; rechtskräftig)