Pressemitteilung 4/2024 vom 20.03.2024
Urteilsverkündung im Strafverfahren wegen Vergewaltigung u.a. im Kinderheim in Wunsiedel
In dem Strafverfahren wegen Sexualstraftaten in einem Kinderheim in Wunsiedel und Einbruchsdiebstählen hat die Jugendkammer des Landgerichts Hof am 20.03.2024 das Urteil gesprochen. Der 27-jährige Angeklagte wurde wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, mit sexuellem Missbrauch eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind in zwei tateinheitlichen Fällen und mit Körperverletzung und des sexuellen Missbrauchs eines Kindes ohne Körperkontakt mit dem Kind und des Wohnungseinbruchsdiebstahls sowie des Diebstahls in vier Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren 6 Monaten verurteilt. Ferner wurden dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens und die den Nebenklägern entstandenen Auslagen auferlegt.
Die Jugendkammer sah es nach 9 Verhandlungstagen, an denen eine Vielzahl von Zeugen gehört und rechtsmedizinische, forensisch-psychiatrische und aussagepsychologische Sachverständige gehört wurden, als erwiesen an, dass der Angeklagte die ihm in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hof vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Dabei ging die Kammer davon aus, dass der Angeklagte bei voll erhaltener Schuldfähigkeit handelte. Im Schuldspruch folgte die Kammer im Wesentlichen dem Antrag der Staatsanwaltschaft.
Nach den Feststellungen der Jugendkammer beging der verschuldete Angeklagte im Zeitraum von Mai 2022 bis April 2023 aus Geldmangel insgesamt fünf Einbrüche, bei denen er Baumaschinen im Wert von ca. 16.000 € erbeutete. Ferner sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Angeklagte auf der Suche nach stehlenswerten Gegenständen in der Nacht vom 03.04.2023 auf den 04.04.2023 in ein Kinderheim in Wunsiedel einstieg. Auf der Suche nach Diebesgut traf er in der Einrichtung auf einen damals 11-jährigen Jungen. Mit diesem führte er ein Gespräch sexuellen Inhalts und nahm dabei sexuelle Handlungen an sich selbst vor. Im weiteren Verlauf der Nacht holte der damals 11-jährige Junge ein 10-jähriges Mädchen hinzu, an dem der Angeklagte sexuelle Handlungen vornahm, bevor er die Einrichtung wieder verließ.
Dass der Angeklagte darüber hinausgehend an der Tötung des 10-jährigen Mädchen beteiligt gewesen sei, konnte die Jugendkammer nicht mit einer zur Verurteilung ausreichenden Gewissheit feststellen. Objektive, belastbare Beweise habe die Beweisaufnahme hierfür nicht ergeben. Auf die Aussage des 12-jährigen Nebenklägers, die sich im Laufe des Verfahrens wiederholt geändert habe, könne eine Verurteilung wegen Beteiligung an der Tötung nicht gestützt werden. Zur Beurteilung dessen Glaubwürdigkeit hatte die Kammer einen aussagepsychologischen Sachverständigen gehört, der zu dem Ergebnis kam, dass die Aussagen des 12-jährigen Jungen als nicht glaubwürdig einzustufen seien.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Angeklagte befindet sich weiterhin in Untersuchungshaft.