Verfahrensübersicht
Hier finden Sie die Beschreibung der Verfahren, die bei diesem Gericht bearbeitet werden.
Hinweise zur Einzahlung von Gerichtskostenvorschüssen
Gerichtskostenvorschüsse sind bei der Landesjustizkasse Bamberg einzuzahlen.
Die Landesjustizkasse weist darauf hin, dass Vorschusszahlungen erst nach Vergabe einer Rechnungsnummer durch die Gerichte und einer Zahlungsaufforerung, die die notwendigen Buchungsdaten enthält, entrichtet werden sollten.
Eine Teilnahme am Lastschriftverfahren ist möglich. Ebenso können Vorschusszahlungen unter Nutzung des EC-Karten-Verfahrens geleistet werden.
Weitere Informationen - auch zu den aktuellen Bankverbindungen der Landesjustizkasse - finden sich auf der Internetseite der Landesjustizkasse Bamberg:
Scheckzahlungen
Seit dem 01.11.2016 sind Zahlungen an die Staatskasse durch Verrechnungsscheck nicht mehr zulässig.Schecks für z.B. Gerichtskosten und Vorschusszahlungen dürfen von den Justizbehörden nicht mehr angenommen werden. Ausgenommen sind nur wenige spezialgesetzlich vorgesehene Zahlungen wie z.B. § 69 Abs. 2 ZVG (Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungssachen).
Zentralisierte Verfahren
Die Landesjustizkasse Bamberg ist zuständig für den Zahlungsverkehr im Bereich der Justizbehörden Bayerns:
Das Zentrale Mahngericht Coburg bearbeitet alle Mahnverfahren in Bayern:
Das Zentrale Vollstreckungsgericht Hof ist in Bayern zuständig für die Verwaltung der Vermögensverzeichnisse und Führung des Schuldnerverzeichnisses:
Aufsicht über die Notarinnen und Notare im Landgerichtsbezirk Hof
Die Notarinnen und Notare sind nach § 1 Bundesnotarordnung unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes und unterstehen in dieser Eigenschaft der Dienstaufsicht der Landesjustizverwaltung.
Der Präsident des Landgerichts Hof übernimmt im Rahmen der Justizverwaltung hinsichtlich der Notarinnen und Notare im Landgerichtsbezirk Hof die Aufgaben einer unteren Aufsichtsbehörde. Er hat für ihren Bezirk in diesem Zusammenhang insbesondere die Aufgaben, die gesetzmäßige Amtsführung der Notarinnen und Notare zu überwachen und über Dienstaufsichtsbeschwerden gegen Notarinnen und Notare zu entscheiden.
Für die nach § 50 Nr. 5 Geldwäschegesetz 8GWwG) i. V. m. § 51 Abs. 8 GwG zur Verfügung zu stellenden Hinweise wird auf die aktuellen Auslegungs- und Anwendungshinweise der Bundesnotarkammer verwiesen: