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Landgericht Hof

Landgericht Hof

Pressemitteilung 5/2024 vom 18.04.2024

Schmerzensgeldklage der Mutter von Peggy

Termin zur Verkündung einer Entscheidung ist bestimmt auf Mittwoch, 22.05.2024, 09.00 Uhr

Unter großem Interesse der Öffentlichkeit und der Medien hat am 18. April 2024 vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof die Güteverhandlung stattgefunden. Die Mutter der zuletzt in Lichtenberg lebenden Peggy, die im Jahr 2001 verschwand, begehrt als Klägerin von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 75.000,- €. Die sterblichen Überreste von Peggy wurden im Jahr 2016 in einem Waldstück in Thüringen aufgefunden. Zur Begründung ihres zivilrechtlichen Schmerzensgeldanspruches trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte im Jahr 2001 die Leiche ihres Kindes in das Waldstück in Thüringen verbracht habe. Dies habe der Beklagten in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren gestanden. Die Klägerin habe 15 Jahre keine Kenntnis über den Verbleib ihres Kindes gehabt und dadurch auch psychische Beeinträchtigungen erlitten.
Der Beklagte bestreitet den Sachvortrag der Klägerin und begehrt die Abweisung der Klage. Seine Angaben bei der Polizei, dass er die Leiche von Peggy in ein Waldstück in Thüringen verbracht habe, seien falsch gewesen und er habe das Geständnis widerrufen. Nach Auffassung des Beklagten ist die Klage auch aus rechtlichen Gründen nicht begründet.
Das Gericht hat in der Güteverhandlung mit der anwesenden Klägerin, dem Beklagten und jeweils mit ihren Rechtsanwälten den Sach- und Streitstand unter freier Würdigung aller Umstände erörtert. Es wurden sowohl die Klägerin als auch der Beklagte persönlich angehört. Die Klägerin erläuterte ihre psychischen Belastungen im Zusammenhang mit der Ungewissheitüber den Verbleib ihrer Tochter. Der Beklagte hat gegenüber dem Gericht angegeben, dass seine Angaben bei der Polizei falsch gewesen und dass diese alleine unter Druck zustande gekommen seien.
Zum Ende der Verhandlung beantragte die Rechtsanwältin der Klägerin, den Beklagten zu verurteilen, ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld, mindestens 75.000,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Sie ist der Auffassung, dass für jedes Jahr der Ungewissheit über den Verbleib des Kindes und die damit einhergehenden Belastungen für die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € und damit für insgesamt 15 Jahre ein Schmerzensgeld von 75.000,- € angemessen sei.
Der Rechtsanwalt des Beklagten beantragt, die Klage gegen den Beklagten als unbegründet abzuweisen.

Das Gericht hat Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt auf

Mittwoch, 22.05.2024, 09.00 Uhr, Sitzungssaal 26, Justizgebäude Hof, Berliner Platz 1.

Das Gericht wird nach Beratung über das Vorbringen der Parteien darüber zu entscheiden haben, ob es eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich hält oder ob bereits zu diesem Termin eine Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch der Klägerin ergehen kann.