Pressemitteilung 6/2024 vom 22.05.2024
Schmerzensgeldklage der Mutter von Peggy abgewiesen
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof hat mit Endurteil vom 22.05.2024 die Schmerzensgeldklage der Mutter von Peggy als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 75.000,- €, weil dieser im Jahr 2001 die Leiche ihres Kindes in ein Waldstück in Thüringen verbracht haben soll. Die sterblichen Überreste des Kindes wurden im Jahr 2016 aufgefunden. Die Klägerin habe 15 Jahre keine Kenntnis über den Verbleib ihres Kindes gehabt und dadurch auch psychische Beeinträchtigungen erlitten.
Das Gericht hat nach der Verhandlung am 18.04.2024, in der sowohl die Klägerin als auch der Beklagte persönlich angehört wurden, die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass der Beklagte im Jahr 2001 die Leiche des Kindes in das Waldstück gebracht hatte.
Der Vorsitzende der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof wies darauf hin, dass – anders als in Strafverfahren – in einem Zivilverfahren das Gericht die Beweise nicht von Amts wegen erhebt, sondern die Beweise dem Gericht von den Parteien angeboten werden müssen und sich die Beweisaufnahme auf die von den Parteien genannten Beweismittel beschränkt.
Zwischen den Parteien des Zivilprozesses sei unstreitig, dass der Beklagte in einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung im Jahr 2018 angegeben hat, den leblosen Körper von Peggy in einem Bushäuschen in Lichtenberg von einem anderen Mann übernommen, in ein Waldstück verbracht und dort abgelegt zu haben. Für die Entscheidung des Zivilgerichts sei es darauf angekommen, ob diese – vom Beklagten zwischenzeitlich widerrufene Aussage - er Wahrheit entspricht. Die Zivilkammer konnte sich unter Gesamtwürdigung aller Umstände und anerbotener Beweise keine sichere Überzeugung davon bilden, dass der Beklagte tatsächlich die Leiche von Peggy in das Waldstück in Thüringen verbracht hat. Es habe für die Kammer in mehreren Punkten Zweifel am Wahrheitsgehalt der polizeilichen Aussage des damaligen Beschuldigten und jetzigen Beklagten gegeben. So ergeben sich aus dem Protokoll der polizeilichen Vernehmung des Beklagten einerseits schon Anhaltspunkte dafür, dass er sich das Gesagte ausgedacht habe. Zum anderen seien auch Widersprüche zwischen seiner polizeilichen Aussage zu den tatsächlichen Feststellungen gegeben, die dafür sprechen, dass Teile seiner polizeilichen Aussage nicht wahr sind.
Ferner führt die Kammer aus, dass ein Anspruch der Klägerin auch aus rechtlichen Gründen nicht gegeben sei.
Nachdem die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin den von ihr vorgetragenen haftungsbegründenden Sachverhalt nicht bewiesen habe und ein Anspruch aus rechtlichen Gründen nicht gegeben sei, sei die Klage als unbegründet abgewiesen worden.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.