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Landgericht Ingolstadt

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Legalisationen und Apostillen

So erreichen Sie uns:

Anschrift:
Frau Präsidentin des Landgerichts Ingolstadt
z. Hd. Frau Koch/Frau Dominik
Auf der Schanz 37
85049 Ingolstadt

Antrag zum Download

Bei Antragstellung bitte immer das Land angeben, für welches die Urkunde benötigt wird.

Ansprechpartnerinnen:

Frau Koch:       Tel. 0841/312-284
Frau Dominik:  Tel. 0841/312-224
E-Mail: apostille@lg-in.bayern.de

Urkunden:

Die Dokumente müssen mit Originalunterschrift versehen sein, Kopien oder elektronisch erstellte Dokumente reichen nicht aus!

Hinweis:

Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.

Allgemeine Öffnungszeiten:

Frau Dominik
Mo. - Do.:  08:30 - 13.00 Uhr

Vertreterin:
Frau Koch
Mo. - Fr.:  08.30 - 12.00 Uhr

Zeitdauer:

Die Bearbeitungszeit beträgt in der Regel 2 bis 3 Werktage, in Einzelfällen kann die Bearbeitungszeit auch länger dauern. Bitte rechnen Sie mit 2 Tagen Postlaufzeit

Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit:

Erteilung einer Vorbeglaubigung zur Legalisation bzw. Erteilung einer Apostille auf Urkunden von

  • ansässigen Notaren in Ingolstadt, Beilngries, Eichstätt, Schrobenhausen, Pfaffenhofen, Neuburg a.D. und Geisenfeld 
  • Übersetzern und Dolmetschern, welche vor der Präsidentin des Landgerichts Ingolstadt öffentlich bestellt und beeidigt sind (siehe Internetadresse www.justiz-dolmetscher.de;
  • Urkundsbeamten des Landgerichts Ingolstadt und der Amtsgerichte Ingolstadt, Neuburg a.d. Donau, Pfaffenhofen (z.B. auf Urteilen, Beschlüssen, insbesondere in Familienverfahren).

Das Landgericht Ingolstadt ist für Folgendes nicht zuständig:

  • Erteilung von Apostillen und Legalisationen für Urkunden, die von Landesbehörden oder  Kommunen (Städten und Gemeinden) ausgestellt sind; hierfür sind die Bezirksregierungen zuständig (z.B. Regierung von Oberbayern in München).
  • Beglaubigungen von Fotokopien bzw. Ablichtungen aller Art; hierfür sind die jeweiligen Städte und Gemeinden oder Notare zuständig.
  • Beglaubigungen von Unterschriften aller Art; hierfür sind die Notare zuständig.
  • Anerkennung ausländischer Ehescheidungen und Befreiung von der Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses hierfür ist das Oberlandesgericht München zuständig.
  • Bescheinigungen gem. Art. 39 über Entscheidungen in Ehesachen (Anhang I) bzw. über Entscheidungen über die elterliche Verantwortung (Anhang II) der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung   von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur  Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (aktuelle Fassung: 01.03.2005) hierfür zuständig sind die jeweiligen Familiengericht, die über die Ehesache bzw. elterliche Sorge entscheiden vgl. §§ 2,122,152 FamFG