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Landgericht Landshut

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 2 vom 01.04.2025

Justiz unterstützte gemeinnützige Einrichtungen aus der Region im Jahr 2024 mit insgesamt 616.180,00 EUR

Das Landgericht Landshut und die zu seinem Bezirk gehörenden Amtsgerichte Eggenfelden, Erding, Freising, Landau a.d. Isar und Landshut sowie die Staatsanwaltschaft Landshut haben im Jahr 2024 gemeinnützigen Einrichtungen im Landgerichtsbezirk Geldauflagen von insgesamt 616.180,00 EUR zugewiesen. Wird in einem Strafverfahren gegen einen Straftäter eine Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt, erhält der Verurteilte in vielen Fällen als Bewährungsauflage gleichzeitig die Zahlung eines Geldbetrages. Ferner wird in Fällen der Kleinkriminalität von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht statt einer Strafe eine Geldauflage festgesetzt, vor allem wenn der Schaden gering ist und der Täter erstmals eine Straftat begangen hat. Meist werden die Straftäter angewiesen, die Geldbeträge zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Auf diese Weise haben gemeinnützige Einrichtungen aus den Bezirken Eggenfelden, Erding, Freising, Landau a.d. Isar und Landshut im Jahr 2024 616.180,00 EUR erhalten. Insgesamt waren im Jahr 2024 123 solcher regionalen Einrichtungen beim Landgericht Landshut als aktiv registriert. An 35 dieser Einrichtungen sind Gelder zugewiesen worden. Davon erhielten 29 Einrichtungen Beträge von über 1.000,00 EUR bis teilweise in den fünfstelligen Euro-Bereich. Schwerpunktmäßig handelte es sich dabei um Einrichtungen aus den Bereichen Rehabilitation und Pflege, Kinder- und Jugendförderung, Wohlfahrts- und Sozialarbeit sowie Förderung für Menschen mit Behinderung. Die Auswahl des Empfängers des Geldbetrages wird von den zuständigen Richtern und Staatsanwälten bei der Festsetzung der Geldauflage getroffen. 

Ergänzende Informationen:

In die beim Präsidenten des Landgerichts Landshut geführte Liste der regionalen gemeinnützigen Einrichtungen werden auf Antrag lediglich Einrichtungen aufgenommen, deren Wirkungskreis den Bezirk des Landgerichts nicht überschreitet. Überregionale Einrichtungen werden in einer Liste registriert, die beim Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts geführt wird. Voraussetzung für die Eintragung in eine Liste ist, dass eine gültige Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamts, ein Auszug aus dem Vereinsregister sowie die Satzung vorgelegt und die Zielsetzung der Einrichtung mitgeteilt werden. Eine Eintragung unterbleibt, wenn der Verdacht besteht, dass der Zweck oder die Tätigkeit der Einrichtung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung richtet.