Pressemitteilung 2 vom 01.04.2025
Justiz unterstützte gemeinnützige Einrichtungen aus der Region im Jahr 2024 mit insgesamt 616.180,00 EUR
Das Landgericht Landshut und die zu seinem Bezirk gehörenden Amtsgerichte
Eggenfelden, Erding, Freising, Landau a.d. Isar und Landshut sowie die Staatsanwaltschaft Landshut haben im Jahr 2024 gemeinnützigen Einrichtungen im
Landgerichtsbezirk Geldauflagen von insgesamt 616.180,00 EUR zugewiesen.
Wird in einem Strafverfahren gegen einen Straftäter eine Freiheitsstrafe mit Bewährung verhängt, erhält der Verurteilte in vielen Fällen als Bewährungsauflage
gleichzeitig die Zahlung eines Geldbetrages. Ferner wird in Fällen der
Kleinkriminalität von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht statt einer Strafe
eine Geldauflage festgesetzt, vor allem wenn der Schaden gering ist und der
Täter erstmals eine Straftat begangen hat. Meist werden die Straftäter angewiesen, die Geldbeträge zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
Auf diese Weise haben gemeinnützige Einrichtungen aus den Bezirken Eggenfelden, Erding, Freising, Landau a.d. Isar und Landshut im Jahr 2024
616.180,00 EUR erhalten.
Insgesamt waren im Jahr 2024 123 solcher regionalen Einrichtungen beim
Landgericht Landshut als aktiv registriert. An 35 dieser Einrichtungen sind Gelder zugewiesen worden. Davon erhielten 29 Einrichtungen Beträge von über
1.000,00 EUR bis teilweise in den fünfstelligen Euro-Bereich. Schwerpunktmäßig handelte es sich dabei um Einrichtungen aus den Bereichen Rehabilitation
und Pflege, Kinder- und Jugendförderung, Wohlfahrts- und Sozialarbeit sowie
Förderung für Menschen mit Behinderung.
Die Auswahl des Empfängers des Geldbetrages wird von den zuständigen
Richtern und Staatsanwälten bei der Festsetzung der Geldauflage getroffen.
Ergänzende Informationen:
In die beim Präsidenten des Landgerichts Landshut geführte Liste der regionalen gemeinnützigen Einrichtungen werden auf Antrag lediglich Einrichtungen
aufgenommen, deren Wirkungskreis den Bezirk des Landgerichts nicht überschreitet. Überregionale Einrichtungen werden in einer Liste registriert, die beim
Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts geführt wird.
Voraussetzung für die Eintragung in eine Liste ist, dass eine gültige Gemeinnützigkeitsbescheinigung des Finanzamts, ein Auszug aus dem Vereinsregister
sowie die Satzung vorgelegt und die Zielsetzung der Einrichtung mitgeteilt werden.
Eine Eintragung unterbleibt, wenn der Verdacht besteht, dass der Zweck oder
die Tätigkeit der Einrichtung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen
die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung
richtet.