Patentstreitsachen
Neu eingehende Verfahren betreffend technische Schutzrechte werden nach der Geschäftsverteilung der 7. , der 21. oder der 44. Zivilkammer zugeteilt.
Allerdings ist diejenige Kammer, die mit dem ersten Verfahren aus einem Patent oder Gebrauchsmuster befasst war, unabhängig von einer etwaigen Parteiidentität auch für alle weiteren Verfahren zuständig, die gestützt auf dasselbe Schutzrecht anhängig gemacht werden (Ziffer 11.9 der Geschäftsverteilung). Es empfiehlt sich daher, auf Seite 1 der Antrags- oder Klageschrift deutlich auf eine derartige Vorbefassung hinzuweisen.
Das jeweils aktuelle Infoblatt zum Münchner Verfahren in Patentstreitsachen erhalten Sie auf den Geschäftsstellen der Patentstreitkammern.