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Oberlandesgericht Bamberg

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Pressemitteilung 33 vom 04.09.15

Chefarzt-Prozess: Oberlandesgericht Bamberg verwirft Beschwerde des Angeklagten

Die zweite Strafkammer des Landgerichts Bamberg hatte mit Beschluss vom 3.8.2015 den Antrag des Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls vom 7.7.2015 zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt. Der zuständige 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat mit Beschluss vom 2.9.2015 die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Der Strafsenat führt in seiner Begründung aus, dass die Beurteilung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung vornimmt, im Beschwerdeverfahren nur in eingeschränktem Umfang der Nachprüfung zugänglich ist. Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der Lage, deren Ergebnis aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob und hinsichtlich welcher Taten der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand (noch) besteht.

Der Strafsenat hat hierzu festgestellt, dass bei Anwendung dieses Prüfungsmaßstabs die Strafkammer in der angegriffenen Entscheidung und in der Entscheidung über die Nichtabhilfe bezüglich der Haftbeschwerde des Angeklagten ausführlich und ausreichend dargelegt hat, dass die Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts der im Haftbefehl genannten Straftaten rechtfertigen.

Auch die Begründung der Ablehnung der Haftverschonung genügt – so der Strafsenat – in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftentscheidungen.

Der Strafsenat führt des Weiteren aus, dass bei dem Angeklagten auch nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe und die Fortdauer der Untersuchungshaft noch verhältnismäßig sei.