Informationen für Verurteilte
Nach Rechtskraft der Entscheidung des Gerichts leitet der Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft die Vollstreckung ein. Dabei veranlasst er unter anderem Mitteilungen an das Bundeszentralregister und – soweit erforderlich – andere öffentliche Stellen sowie die Übersendung einer Kostenrechnung an den Verurteilten.
Anträge oder Anfragen zu laufenden Vollstreckungsverfahren sind in der Regel schriftlich vorzubringen, in Eilfällen per Telefax an die Nummer 09621 / 96241-0918.
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Die Geldstrafe wird durch Urteil oder Strafbefehl verhängt. Sie ist ein Produkt aus Strafmaß (Anzahl der Tagessätze) und dem Tagesnettoeinkommen (Tagessatzhöhe) des Verurteilten. Die Höhe des Strafmaßes richtet sich nach der Schwere der Tat, die Höhe der Tagessätze nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten.
Zahlungserleichterungen
Sollte ein Verurteilter nicht in der Lage sein, die Geldstrafe auf einmal zu zahlen, besteht die Möglichkeit der Ratenzahlung. Diese ist schriftlich bei der Staatsanwaltschaft unter Angabe des Aktenzeichens zu beantragen. Dem Antrag müssen Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen beigefügt werden. Insbesondere ist ein aktueller Einkommensnachweis in Kopie erforderlich.
Es kann folgender Vordruck genutzt werden.
Die Zahlungserleichterungen dürfen aber nicht so weit gehen, dass die Geldstrafe nicht mehr als Sanktion spürbar ist.Folgen der Nichtzahlung der Geldstrafe
Sollte die Geldstrafe nicht innerhalb der vorgegebenen Frist gezahlt werden, wird der Verurteilte gemahnt und ggf. noch letztmalig zur Zahlung aufgefordert. Sollte dies erfolglos bleiben, prüft der Rechtspfleger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Er kann unter anderem Pfändungen vornehmen (z.B. des Arbeitseinkommens oder des Kontos) oder den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung beauftragen.Ersatzfreiheitsstrafe
Verläuft die Pfändung erfolglos oder verspricht sie von vornherein keinen Erfolg, wird die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet und der Verurteilte zum Strafantritt geladen. Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht einem Tagessatz der Geldstrafe.
Stellt sich der Verurteilte auf die Ladung nicht freiwillig, erlässt der Rechtspfleger Haftbefehl. Die Polizei wird beauftragt, den Verurteilten zu verhaften und der nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt zuzuführen.
Der Verurteilte hat dabei jederzeit die Möglichkeit, diese Zwangsmaßnahmen durch Zahlung der noch offenen Geldstrafe abzuwenden.Gemeinnützige Arbeit – „Schwitzen statt Sitzen“
Gemäß der Bayerischen Gnadenordnung ist es möglich, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe auf Antrag des Verurteilten durch Ableistung gemeinnütziger Arbeit abzuwenden. Dabei entsprechen in der Regel sechs Stunden gemeinnütziger Arbeit einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
Der Verurteilte wird spätestens mit der Ladung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe auf diese Möglichkeit hingewiesen. Steht schon früherzeitig fest, dass er auf keinen Fall zur Zahlung in der Lage sein wird, muss er nicht auf die Landung warten, sondern kann schon vorher einen Antrag auf Bewilligung gemeinnütziger Arbeit bei der Staatsanwaltschaft stellen. Die Zahlungsunfähigkeit muss er dabei nachweisen. Dies kann zum Beispiel durch eine Kopie eines aktuellen Leistungsbescheides (z.B. Jobcenter-, Sozialhilfebescheid) erfolgen.
Es kann folgender Vordruck genutzt werden.
Der Antrag auf gemeinnützige Arbeit muss aber spätestens bis zum Ablauf der Ladungsfrist bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sein!