Menü

Staatsanwaltschaft München I

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 2 vom 23.01.14

Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft München I vom 23.01.2014 - Ermittlungsverfahren wegen Verletzung des Steuergeheimnisses zum Nachteil Ulrich Hoeneß

Die Staatsanwaltschaft München I führt gegen Unbekannt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung des Steuergeheimnisses u. a. zum Nachteil von Ulrich Hoeneß. Im Rahmen dieser Ermittlungen wurden heute Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts München bei der Bayerischen Finanzverwaltung vollzogen.


Auf Grund einer Strafanzeige von Herrn Hoeneß vom Mai 2013 führt die Staatsanwaltschaft München I ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Verletzung des Steuergeheimnisses u. a. Gegenstand dieser Anzeige ist die Berichterstattung in den Medien über das bei der Staatsanwaltschaft München II gegen Herrn Hoeneß geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, in dem zwischenzeitlich zum Landgericht München II Anklage erhoben wurde.

Im Oktober 2013 wurde Herr Hoeneß durch ein Presseorgan schriftlich mit einem Ausschnitt aus seiner Steuerakte konfrontiert. Über seine anwaltliche Vertretung leitete Herr Hoeneß das Schreiben des Presseorgans der Staatsanwaltschaft München I zu.

Weil es sich bei dem Ausschnitt aus der Steuerakte um ein reines internes Dokument der Finanzverwaltung handelt, zu dem Personen außerhalb der Finanzverwaltung nach den bisherigen Ermittlungen keinen Zugang hatten, erwirkte die Staatsanwaltschaft München I beim Amtsgericht München Durchsuchungsbeschlüsse für Objekte im Bereich der Bayerischen Finanzverwaltung.

Mit dem Vollzug dieser Beschlüsse am heutigen Tag soll geklärt werden, welche Personen Zugriff auf sowohl die elektronische Steuerakte wie auch die Steuerakte in Papierform des Herrn Hoeneß hatten und wie das interne Dokument an das Presseorgan gelangen konnte.

Die unberechtigte Weitergabe eines solchen Dokuments kann sowohl den Straftatbestand der Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355 StGB) wie auch der Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b StGB) erfüllen.

Das Gesetz sieht für die Verletzung des Steuergeheimnisses Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe und für die Verletzung des Dienstgeheimnisses Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf Grund des bestehenden Steuergeheimnisses (§ 30 AO) keine weiteren Angaben zu dem verfahrensgegenständlichen Dokument und dem Steuerverfahren des Herrn Hoeneß gemacht werden.


gez.
Steinkraus-Koch
Oberstaatsanwalt
Pressesprecher