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Staatsanwaltschaft München I

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 03 vom 22.02.2018

Kein Geldwäscheverdacht beim Verkauf der GWB-Anteile an die Patrizia Immobilien AG

Die heutige Presseberichterstattung im Zusammenhang mit dem Verkauf der GBW-Anteile an ein Konsortium unter Federführung der Patrizia Immobilien AG gibt Anlass zu folgenden Klarstellungen:

Nach Durchführung eines sog. Vorprüfungsverfahrens sah die Staatsanwaltschaft München I mit Verfügung vom 20.08.13 gem. § 152 Abs. 2 StPO von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab. Es gab in diesem Verfahren weder eine Weisung noch sonstige politische Einflussnahme. Ein förmlicher Bericht an das Bayerische Staatsministerium der Justiz war nicht veranlasst und ist daher auch nicht erfolgt.

Im Einzelnen:

Die Staatsanwaltschaft kann und darf nur dann Ermittlungen aufnehmen, wenn ein auf konkreten Tatsachen beruhender Anfangsverdacht einer Straftat besteht. Dies war hier nicht der Fall:

Am 22.11.12 ging beim Bayerischen Landeskriminalamt eine anonyme Anzeige ein, in der vorgetragen wurde, dass die Patrizia Immobilien AG Objekte an Kunden aus Staaten der ehemaligen UdSSR verkaufe, und in der in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen wurde, ob es sich hierbei um russische „Kapitalanleger“ handle, denen Renditegesichtspunkte egal seien.


Soweit in der Anzeige behauptet wurde, die Patrizia Immobilien AG verkaufe Objekte an Kunden aus Staaten der ehemaligen UdSSR, ist dies per se nicht strafbar. In der anonymen Anzeige wurde gerade nicht behauptet, wie man der derzeitigen Presseberichterstattung entnehmen könnte, dass der Kauf der GBW-Anteile mit russischem Schwarzgeld im Bereich von einer Milliarde Euro finanziert werden solle.

Der Schlussbericht der gemeinsamen Ermittlungsgruppe Polizei/Zoll Bayern (GFG Bayern) vom 07.06.13 konnte ebenfalls keine belastbaren Tatsachen zu einer möglicherweise inkriminierten Herkunft der Gelder liefern. Da auch sonstige konkrete Hinweise auf verdächtige Transaktionen der Fa. Patrizia Immobilien AG oder Firmen in deren Umfeld nicht vorlagen, konnten keine weiteren Ermittlungsmaßnahmen veranlasst werden. Eine anonyme Anzeige würde als Grundlage für in Grundrechte eingreifende Zwangsmaßnahmen wie z.B. eine Durchsuchung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur ausreichen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist. Dies war vorliegend evident nicht gegeben.

Angesichts dieser Umstände war ein förmlicher Bericht an das Bayerische Staatsministerium der Justiz nicht veranlasst und ist daher auch nicht erfolgt.
Erst recht gab es in diesem Verfahren weder eine Weisung noch sonstige politische Einflussnahme.


gez.
Leiding
Oberstaatsanwältin
Pressesprecherin