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Staatsanwaltschaft München I

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Pressemitteilung 03 vom 09.07.24

Anklageerhebung in einem Mordfall aus dem Jahr 2000

Die Staatsanwaltschaft München I hat in einem sog. Altfall mit Datum vom 03.07.24 Anklage wegen Mordes zum Landgericht München I, Große Strafkammer als Schwurgericht, erhoben. Der Angeschuldigte Ö. wurde bereits am 15.12.23 aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 13.12.23 wegen des dringenden Tatverdachts des Mordes festgenommen. 

Dem Verfahren liegt eine Tat aus dem Jahr 2000 zugrunde. Am 20.02.00 war die damals 28-jährige Türkin Seher Ö. getötet aufgefunden worden. Unter Tatverdacht geriet ihr Ehemann und Vater ihrer vier Kinder, von dem sich Seher Ö. im Jahr 1997 getrennt hatte. Ein zunächst bejahter dringender Tatverdacht gegen den jetzt Angeschuldigten bestätigte sich jedoch damals nach Ansicht der Strafverfolgungsbehörden noch nicht. Nachdem er zunächst in Untersuchungshaft genommen worden war, musste er einige Woche später wieder entlassen werden.

Nachdem sich im Jahr 2023 ein Zeuge an die Polizei gewandt hatte, der verfahrensrelevante Angaben machen konnte, wurde das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft erneut überprüft und auf dieser Grundlage am 13.12.23 Haftbefehl beantragt.
 
Die Staatsanwaltschaft München I geht nach erneuten Ermittlungen davon aus, dass die Trennung und der Umstand, dass Seher Ö. einen neuen Partner hatte, der Anlass für ihre Tötung durch den sehr konservativen und traditionsbehafteten Ehemann war. Konkret wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeschuldigten vor, dass dieser den Trennungswunsch seiner Frau nicht akzeptieren wollte und - nachdem er von ihrer neuen Beziehung erfahren hatte - aus Eifersucht und übersteigertem Besitzdenken, seine Frau mit einem weiteren, bislang unbekannten Täter, in deren Wohnung ermordet hat. Die Staatsanwaltschaft sieht die Mordmerkmale der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe als verwirklicht an. Die äußerst umfangreichen Ermittlungen haben zu 18 Bänden Ermittlungsakten und der nunmehr gegenständlichen 207-seitigen Anklageschrift geführt.

Über die Eröffnung des Hauptverfahrens und damit über eine mögliche Terminierung einer Hauptverhandlung hat das Landgericht München I - Schwurgericht - zu entscheiden. 

Allgemeiner Hinweis zum Zeitraum zwischen dem Datum der Anklageerhebung und der Veröffentlichung der Pressemitteilung: Nach den Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren (Nr. 23 Abs. 2 RiStBV) darf eine Anklageerhebung der Presse erst dann bekannt gegeben werden, wenn die Anklageschrift einem Angeschuldigten bzw. dessen Verteidigung nachweislich zugegangen ist.


gez.Johanna Heidrich
Staatsanwältin
Stellvertretende Pressesprecherin