Pressemitteilung 14/2023 vom 29.12.23
Staatsanwaltschaft Traunstein erwirkt Haftbefehl gegen einen durch Privatpersonen festgenommenen Schleuser
Traunstein. Die Staatsanwaltschaft Traunstein hat gestern gegen einen 39-jährigen Mann beim Amtsgericht Laufen einen Haftbefehl wegen Einschleusen von Ausländern unter einer das Leben gefährdenden Behandlung erwirkt. Der serbische Beschuldigte mit Wohnsitz in Serbien ist dringend verdächtig, am 27.12.2023 in den Morgenstunden 18 Menschen mit syrischer Staatsangehörigkeit in einem Transporter völlig ungesichert über den Grenzübergang Neuhäusl (Berchtesgaden) in das Bundesgebiet eingeschleust zu haben. Im Anschluss soll er sich in eine Hofeinfahrt eines landwirtschaftlichen Anwesens begeben haben, um dort die geschleusten Personen abzusetzen. Sodann sollen drei Privatpersonen eine Flucht des Beschuldigten verhindert und diesen sodann festgenommen haben. Bei dieser Festnahme sollen der Beschuldigte verletzt und das Schleuserfahrzeug beschädigt worden sein. Der mutmaßliche Schleuser wies leichte Verletzungen auf. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die Handlungen der Privatpersonen bei der Festnahme des Schleusers von dem sog. Jedermann-Festnahmerecht oder sonstigen Rechtfertigungsgründen gedeckt waren. Die verständigte Polizei übernahm den Beschuldigten und fahndete erfolgreich nach den abgesetzten Personen.
Der Beschuldigte wurde heute Vormittag dem zuständigen Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Laufen vorgeführt. Dieser hat aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Ermittlungen, die unter Sachleitung der Staatsanwaltschaft Traunstein durch die Bundespolizeiinspektion Freilassing wegen des Vorwurfs des Einschleusens von Ausländern unter einer das Leben gefährdenden Behandlung geführt werden, gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl wegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr erlassen und in Vollzug gesetzt.
Der Beschuldigte ist geständig, die 18 Personen über die Grenze nach Deutschland gefahren und abgesetzt zu haben.
Bei der rechtlichen Bewertung ist der Ermittlungsrichter in vollem Umfang dem Antrag der Staatsanwaltschaft gefolgt. Der ungesicherte Transport von 18 Personen in einem überladenen Kleinbus stellt eine abstrakt lebensgefährdende Behandlung hinsichtlich der geschleusten Personen dar.
Grundsätzlich gilt aufgrund des staatlichen Gewaltmonopols, dass die Strafverfolgung den zuständigen Behörden vorbehalten ist. Die Strafprozessordnung räumt jedoch in Fällen, in denen ein Straftäter auf frischer Tat betroffen wird, ein Festnahmerecht für jedermann ein, wenn der Täter der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Dieses Festnahmerecht gilt jedoch nur zu dem Zweck, den Festgenommenen der Strafverfolgung durch die zuständigen Behörden zuzuführen. Es unterliegt zudem weiteren Grenzen. Die Anwendung von Gewalt muss insbesondere verhältnismäßig sein. Die Staatsanwaltschaft hat daher zu prüfen, ob die Maßnahmen der festnehmenden Privatpersonen, die zu den Verletzungen des festgenommenen Schleusers und der Beschädigung des Schleuserfahrzeugs geführt haben, in der konkreten Situation verhältnismäßig und gerechtfertigt waren.
Grundsätzlich gilt zu bedenken, dass die Eigensicherung im Vordergrund stehen soll. Besonders im Bereich der Schleuserkriminalität werden die Täter immer skrupelloser und man bringt sich trotz der Verfolgung von ehrbaren Zielen gegebenenfalls selbst in erhebliche Gefahr. In jedem Fall sollte daher sofort die Polizei verständigt werden.
Mit dieser Festnahme setzt sich auch weiterhin der Trend der Zunahme im Bereich der Schleuserkriminalität fort. Allein die Kräfte der Bundespolizeiinspektion Freilassing vereitelten über die Weihnachtsfeiertage (24.-26. Dezember) acht Schleusungen, vier davon am Weihnachtssonntag. Insgesamt zählten die Beamten 91 unerlaubt eingereiste Personen auf den Straßen sowie in Zügen.