Menü

Amtsgericht Amberg

Amtsgericht Amberg

Zwangsversteigerung

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr oder nach Vereinbarung.

Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg (Hausanschrift)

Postfach: 1162
92201 Amberg (Postanschrift)

Telefon: 09621 / 604 - 503 und - 504

Zuständigkeiten und Aufgaben

Das Amtsgericht Amberg ist zuständig für die Versteigerung (auf Antrag eines Gläubigers oder Miteigentümers) und Zwangsverwaltung von Immobilien, die bei den Grundbuchämtern der Amtsgerichte Amberg und Schwandorf eingetragen sind.

Versteigerung auf Antrag eines Gläubigers

Hierzu muss der Gläubiger einen Vollstreckungstitel (z.B. Grundschuldbestellungsurkunde, Vollstreckungsbescheid, Urteil) gegen den Eigentümer der Immobilie haben. Der Vollstreckungstitel muss eine Vollstreckungsklausel haben und an den Eigentümer zugestellt worden sein.


Das Vollstreckungsgericht beauftragt einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über die Immobilie. Nach Festsetzung des Verkehrswertes wird der Versteigerungstermin anberaumt und im Internet unter www.zvg-portal.de veröffentlicht.


Wird der Zuschlag erteilt, wird der Meistbietende ab diesem Zeitpunkt neuer Eigentümer der Immobilie. Der gebotene Geldbetrag ist an das Gericht zu zahlen. Das Gericht verteilt das eingezahlte Geld an die Gläubiger des ursprünglichen Eigentümers, einen evtl. Erlösrest an den Eigentümer.


Die Grundbucheintragung wird ebenfalls durch das Vollstreckungsgericht veranlasst. Ein Notartermin ist hierfür nicht erforderlich.

Versteigerung auf Antrag eines Miteigentümers

(sog. "Teilungsversteigerung" bzw. "Versteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft")


Dieses Verfahren wird von einem Miteigentümer, der keinen Vollstreckungstitel benötigt, beantragt, läuft aber grundsätzlich nach den Regeln der Vollstreckungsversteigerung ab.


Auch hier wird der Verkehrswert nach Erstellung eines Gutachtens festgesetzt, ein Versteigerungstermin anberaumt und öffentlich bekanntgemacht.


Oftmals verbleibt nach Abzug der Verfahrenskosten und Zahlungen an Grundbuchberechtigte ein Übererlös, der den ursprünglichen Eigentümern zusteht.


Das Vollstreckungsgericht zahlt diesen Übererlös nur dann an die früheren Eigentümer aus, wenn diese übereinstimmend erklären, wie die Verteilung erfolgen soll. Einigen sich die früheren Eigentümer nicht über die Verteilung, hinterlegt das Vollstreckungsgericht den Übererlös bei der Hinterlegungsstelle.

Zwangsverwaltung

Dieses Verfahren wird von einem Gläubiger beantragt. Hierzu müssen für ihn die selben Voraussetzungen wie für die Beantragung der Zwangsversteigerung vorliegen.


Das Vollstreckungsgericht setzt einen Zwangsverwalter ein.


An diesen sind Mieten und ggf. Nebenkosten zu zahlen. Aus den Einnahmen zahlt der Zwangsverwalter zunächst die Lasten des Objekts (Wohngelder, Kosten der Instandhaltung etc.), anschließend werden die Gläubiger befriedigt. Sollten die Mieten nicht zur Zahlung der laufenden Kosten ausreichen, ist der Gläubiger zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, da das Verfahren ansonsten aufgehoben wird.

Bietersicherheit

Das Gesetz räumt einem gewissen Kreis von Beteiligten das Recht ein, vom Bieter Sicherheit zu verlangen, die dann sofort erbracht werden muss. Kann dies nicht unverzüglich geschehen, muss das Gebot zurückgewiesen werden. Eine Verlängerung der Bietzeit zur Beschaffung der Sicherheit ist nicht möglich.

Die Bietersicherheit beträgt stets 10 % des in der Terminsbestimmung genannten Verkehrswertes.


Die Sicherheitsleistung kann nur erbracht werden durch:


a) Verrechnungsscheck, der im Inland zahlbar und durch ein zugelassenes Kreditinstitut frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt ist, wobei auch der Samstag als Werktag zählt. Bitte beachten Sie: ein von Ihnen selbst unterschriebener Scheck ist Sicherheitsleistung nicht geeignet.

b) unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines zugelassenen Kreditinstituts.

c) Überweisung an die Landesjustizkasse Bamberg auf folgendes Konto

         

                             IBAN: DE 34 7005 0000 0000 0249 19, BIC: BYLADEMM


unter Angabe des Aktenzeichens des Versteigerungsverfahrens und des zuständigen Amtsgerichts.

Der Nachweis der Gutschrift erfolgt durch direkte Mitteilung der Landesjustizkasse an das Gericht. Um eine rechtzeitige Mitteilung zu gewährleisten, ist eine Laufzeit von mindestens zwei Wochen vom Überweisungstag bis zum Versteigerungstermin einzukalkulieren.

Sofern der Bieter nicht Meistbietender geblieben ist, wird die Sicherheitsleistung unaufgefordert zurücküberwiesen.


Andere Zahlungsmittel, insbesondere Bargeld oder auch z.B. Wertpapiere, Bausparverträge, Sparkassenbücher, Bankbestätigungen, einfache Schecks erfüllen die Anforderung nicht.

Weitere Informationen

Verfahrensübersicht