Zivilverfahren
Zuständigkeit
- alle Klagen bis zu einem Streitwert von 5.000 (auch in Verbindung mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe)
- Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes
- Arreste und einstweilige Verfügungen
- Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer Urkunde
- Anträge auf Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schuldtiteln
- Schutzschriften, soweit nicht eindeutig das Familiengericht zuständig ist
- Anträge auf Niederlegung eines Anwaltsvergleichs oder eines Vergleichs einer Schiedsstelle oder Gütestelle auf der Geschäftsstelle
- Anträge auf Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens
- Klagen und Anträge in Landwirtschaftssachen
- Wohnungseigentumsverfahren (siehe unten)
- Schlichtungsverfahren (siehe unten)
Schlichtungsverfahren
Bei einem Teil zivilrechtlicher Streitigkeiten ist die Klage vor dem Amtsgericht nur zulässig, wenn die Parteien vorher versucht haben, den Streit vor einer Schlichtungsstelle einvernehmlich beizulegen.
Für die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens sind zuständig:
- jeder Notar
- Rechtsanwälte, die von der Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen sind.
Wohnungseigentumsverfahrung
Wohnungseigentumssachen unterliegen seit 1.Juli 2007 dem Verfahrens- und Kostenrecht für Zivilverfahren.
Das Amtsgericht als Zivilgericht entscheidet in Angelegenheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes
- über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander
- über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
- über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern
- über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer
- bei Klagen Dritter, die sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder gegen die Wohnungseigentümer richten und sich auf das gemeinschaftliche Eigentum, seine Verwaltung oder das Sondereigentum beziehen
- bei Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist.
Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht vorgeschrieben.
Erreichbarkeit
Amtsgericht Bayreuth
-Zivilabteilung-
Wilhelminenstr. 7
95444 Bayreuth (Hausanschrift)
Wittelsbacherring 22
95444 Bayreuth (Postanschrift)
E-Mail: poststelle.zivilabteilung@ag-bt.bayern.de
Diese E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.
Telefon: 0921 / 504-556 bis -559, bis -561
Telefax: +49 9621 962413780
Zimmer: E.014 und E.015 im Erdgeschoss, Justizgebäude II
Verfahrensübersicht
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