Betreuungsverfahren
Die Hauptaufgabe des Betreuungsgerichts erstreckt sich auf die Anordnung von Betreuungen für Erwachsene.
Wann ist eine gesetzliche Betreuung notwendig?
Eine gesetzliche Betreuung ist notwendig, wenn
- eine psychische Krankheit
- oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung
Ausnahme: Es liegt bereits eine Vollmacht (z.B. Vorsorgevollmacht) vor.
Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie hier:
Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter
Wie läuft das Betreuungsverfahren ab?
Die Anregung eines Betreuungsverfahrens kann durch jeden erfolgen.
Das Formblatt zur Anregung einer Betreuung können Sie hier herunterladen:
Vor Anordnung der Betreuung muss dem Betreuungsgericht ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen sowie der Bericht der Betreuungsbehörde und die persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Betreuungsrichter vorliegen.
Nur in eiligen Fällen kann nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die vorläufige Anordnung einer Betreuung erfolgen.
Persönliche Anhörung
Sollte eine persönliche Anhörung auf Grund des Gesundheitszustandes des Betroffenen nicht möglich sein, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger, welcher ausschließlich die Rechte des Betroffenen wahrnimmt und ansonsten keinerlei Betreuungsfunktion innehat.
Auswahl des Betreuers
Die so genannte Betreuerbestellung ist vorrangig dem Vorschlag des Betroffenen zu entnehmen; dies ist häufig ein ehrenamtlicher Betreuer aus dem Verwandtenkreis oder eine entsprechende Vertrauensperson. Kann der Betroffene niemanden vor-schlagen oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, wird durch das Gericht ein berufsmäßiger Betreuer ausgewählt.
Bestellung eines Betreuers
Die Betreuerbestellung erfolgt durch Beschluss des Betreuungsgerichts; in diesem wird neben dem Aufgabenkreis auch die Dauer des Verfahrens bestimmt.
Die Höchstdauer beträgt sieben Jahre.
Den möglichen Aufgabenkreis entnehmen Sie bitte dem Formblatt zur Anregung einer Betreuung.
Durch die Bestellung eines Betreuers wird eine bestehende Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht eingeschränkt.
Im Anschluss an die Bestellung erfolgt das Verpflichtungsgespräch durch den zuständigen Rechtspfleger.
Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers.
Um dieser gesetzlichen Verpflichtung gerecht zu werden, hat der Betreuer, sofern der Betreuer diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann gegen ihn ein Zwangsgeld nach vorheriger Androhung festgesetzt werden.
- mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten und
- wenn die Vermögensverwaltung zum Aufgabenkreis gehört, hierüber jährlich Rechung zu legen.
Sofern der Betreuer diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann gegen ihn ein Zwangsgeld nach vorheriger Androhung festgesetzt werden.
Welche Kosten sind mit einem Betreuungsverfahren verbunden?
Bei einem Vermögen von über 5.000,00 € zahlt der Betroffene:
- die Kosten für den Verfahrenspfleger
- die Kosten für den ehrenamtlichen / berufsmäßigen Betreuer
Bei einem Vermögen von über 25.000,00 € zahlt der Betroffene zusätzlich:
- die Kosten des Sachverständigengutachtens
- die Jahresgebühren des Gerichts
Weitere Informationen erhalten Sie vom Betreuungsgericht und der zuständigen Betreuungsstelle.
Betreuungsstelle:
Landratsamt Erding
- Senioren und Behinderte -
Alois-Schießl-Platz 8
85453 Erding
Tel. 08122 / 58-0
Erreichbarkeit
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung.