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Amtsgericht Erding

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Betreuungsverfahren

Die Hauptaufgabe des Betreuungsgerichts erstreckt sich auf die Anordnung von Betreuungen für Erwachsene.

Wann ist eine gesetzliche Betreuung notwendig?

Eine gesetzliche Betreuung ist notwendig, wenn

  • eine Krankheit
  • oder eine Behinderung
vorliegt und diese dazu führt, dass d. Betroffene ihre/seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht rechtlich besorgen kann.


Ausnahme: Es liegt bereits eine Vollmacht (z.B. Vorsorgevollmacht) vor.

Informationen zur Vorsorgevollmacht finden Sie hier

Wie läuft das Betreuungsverfahren ab?

Die Anregung eines Betreuungsverfahrens kann durch jeden erfolgen.

Das Formblatt zur Anregung einer Betreuung können Sie hier herunterladen:

Vor Anordnung der Betreuung muss das Betreuungsgericht ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen sowie einen Bericht der Betreuungsbehörde einholen und es hat eine persönliche Anhörung des Betroffenen durch den Betreuungsrichter zu erfolgen.

Nur in eiligen Fällen kann nach Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses die vorläufige Anordnung einer Betreuung erfolgen.

Persönliche Anhörung

Sollte eine persönliche Anhörung auf Grund des Gesundheitszustandes des Betroffenen nicht möglich sein, bestellt das Gericht einen Verfahrenspfleger, welcher ausschließlich die Rechte des Betroffenen wahrnimmt und ansonsten keinerlei Betreuungsfunktion innehat.

Auswahl des Betreuers

Bei der Auswahl des Betreuers ist vorrangig dem Vorschlag des Betroffenen zu entsprechen; dies ist häufig ein ehrenamtlicher Betreuer aus dem Verwandtenkreis oder eine entsprechende Vertrauensperson. Kann der Betroffene niemanden vorschlagen oder ist dies aus anderen Gründen nicht möglich, wird durch das Gericht ein berufsmäßiger Betreuer ausgewählt.

Bestellung eines Betreuers

Die Betreuerbestellung erfolgt durch Beschluss des Betreuungsgerichts; in diesem wird neben dem Aufgabenkreis auch die Dauer des Verfahrens bestimmt.
Die Höchstdauer beträgt sieben Jahre.

Den möglichen Aufgabenkreis entnehmen Sie bitte dem Formblatt zur Anregung einer Betreuung.

Durch die Bestellung eines Betreuers wird eine bestehende Geschäftsfähigkeit des Betreuten nicht eingeschränkt.

Im Anschluss an die Bestellung erfolgt das Verpflichtungsgespräch des ehrenamtlichen Betreuers durch den zuständigen Rechtspfleger.
Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die Tätigkeit des Betreuers.
Um dieser gesetzlichen Verpflichtung gerecht zu werden, hat der Betreuer, 

  • mindestens einmal jährlich über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten und
  • wenn die Vermögensverwaltung zum Aufgabenkreis gehört, hierüber jährlich Rechnung zu legen.

Sofern der Betreuer diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann gegen ihn ein Zwangsgeld nach vorheriger Androhung festgesetzt werden.

Welche Kosten sind mit einem Betreuungsverfahren verbunden?

Bei einem Vermögen von über 10.000,00 € zahlt der Betroffene:

  • die Kosten für den Verfahrenspfleger
  • die Kosten für den ehrenamtlichen / berufsmäßigen Betreuer

Bei einem Vermögen von über 25.000,00 € zahlt der Betroffene zusätzlich:
  • die Kosten des Sachverständigengutachtens
  • die Jahresgebühren des Gerichts


Weitere Informationen erhalten Sie vom Betreuungsgericht und der zuständigen Betreuungsstelle.

Betreuungsstelle:
Landratsamt Erding
- Betreuungsstelle -
Alois-Schießl-Platz 2
85453 Erding
Tel. 08122 / 58-0

Erreichbarkeit

Sprechzeiten:
Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung.

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