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Amtsgericht Freyung

Justiz ist für die Menschen da – Recht Sicherheit Vertrauen

Grundbuchamt

Das Grundbuchamt Freyung ist zuständig für die im Bereich des Landkreises Freyung-Grafenau gelegenen Grundstücke.

Aufgabe des Grundbuchamts ist es, die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken zuverlässig darzustellen. Im Wesentlichen geht es darum, offen zu legen, wer Eigentümer ist und in welcher Weise das Eigentum belastet ist.

Dem Grundbuchamt obliegt die Prüfung der Eintragungsanträge und die Übernahme der erforderlichen Eintragungen ins Grundbuch.

Es ist nicht die Aufgabe des Grundbuchamts, die tatsächlichen Verhältnisse an Grundstücken darzustellen (Lage des Flurstücks, Grenzverlauf, Abmarkung).

Die entsprechenden Lagepläne eines Flurstücks können nur vom zuständigen Vermessungsamt Freyung angefordert werden. Vom Vermessungsamt wird das amtliche Verzeichnis der Grundstücke geführt (Liegenschaftskataster). Zwischen Grundbuchamt und Vermessungsamt findet ein ständiger Informationsaustausch hinsichtlich der Grundstücks- und Eigentumsdaten statt.

Link zum Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung


Seit 2001 gibt es im Bereich des Grundbuchamts Freyung kein Papiergrundbuch mehr, sondern basierend auf dem Programm SolumSTAR ein EDV-Grundbuch. Außerdem werden beim Grundbuchamt in Grundakten die Urkunden in Papierform geführt, welche die Grundlage der Eintragungen bilden.
Die zuständigen Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger entscheiden über die Eintragungsanträge, dabei werden sie von den Mitarbeitern der Serviceeinheit des Grundbuchamts unterstützt.

Gemäß § 29 GBO sind die Eintragungsunterlagen durch öffentliche Urkunden bzw. in öffentlich beglaubigter Form nachzuweisen, daher ist für Rechtssuchende grundsätzlich ein Notar aufzusuchen.
Beim Notar (dieser kann frei ausgewählt werden) erfahren Sie, ob eine notarielle Beurkundung oder nur eine notarielle Beglaubigung der Unterschriften (z.B. Bestellung einer Dienstbarkeit) erforderlich ist. Den Vollzug bereitet der Notar umfassend vor und reicht den Eintragungsantrag und die erforderlichen Unterlagen für die Beteiligten beim zuständigen Grundbuchamt ein.

In besonderen Fällen kann ein Grundbuchberichtigungsantrag auch ohne Notar eingereicht werden z.B. Eintragung der Erben unter Vorlage eines Erbscheins des Nachlassgerichts oder Löschung eines Wohnrechts unter Vorlage der Sterbeurkunde (eine Kopie reicht nicht aus).

Grundbucheinsicht/Grundbuchabschriften

Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten erhält nur, wer ein sog. berechtigtes Interesse darlegen kann, § 12 GBO.

Der Eigentümer oder Berechtigte eines eingetragenen Rechts ist stets einsichtsberechtigt. Andere Personen haben ihr berechtigtes Interesse darzulegen, z.B. als Gläubiger durch Vorlage eines Vollstreckungstitels oder als Kaufinteressent durch Vorlage einer Vollmacht des Eigentümers.

Besteht ein Einsichtsrecht, werden auf Antrag Grundbuchausdrucke erteilt.

Der Antrag auf Grundbucheinsicht und Erteilung von Grundbuchausdrucken sollte bei dem Gericht gestellt werden, bei dem das Grundbuch geführt wird.

Die Grundbucheinsicht kann nicht telefonisch erfolgen!

Die Einsicht ins Grundbuch ist gebührenfrei.


Kosten eines Grundbuchausdrucks:

  • Einfache Abschrift 10 €€
  • •Beglaubigte Abschrift 20 €€

Klären Sie bitte vorher bei der Stelle ab, für die Sie die Abschrift benötigen, ob der Ausdruck einfach oder beglaubigt sein soll.
Für die Antragstellung kann der nachstehende Antrag ausgedruckt werden und dem zuständigen Grundbuchamt per Post, per Fax oder persönliche Übergabe beim Grundbuchamt übermittelt werden.

Für einen beschränkten Benutzerkreis besteht die Möglichkeit der Online-Einsicht über ein automatisches Abrufverfahren (Behörden, Banken).

Erreichbarkeit

Zi. 31, 32, Gebäude Bahnhofstraße 15
Telefon: 0049(0)8551 / 970-208, -209 (Mo-Fr: 8.00-12.00Uhr, Mo-Do: 13.00-15.00Uhr)
Telefax: 0049(0)8551 / 970271
E-Mail: poststelle.gba@ag-frg.bayern.de

Hinweis: Die E-Mail-Adresse eröffnet keinen Zugang für formbedürftige Erklärungen in Rechtssachen.


Öffnungszeiten:
Mo - Fr 8.00 - 12.00 Uhr
Nur nach telefonischer Vereinbarung.

Die Vorlage von Personalausweis oder Reisepass ist erforderlich.

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